Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu 
versehen; bei Fässern und Tönnen sind solche Handgriffe nur inso- 
weit erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Vöden und Deckel eine 
feste Handhabe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte 
Behälter werden hiervon nicht betroffen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Fileh, Sprengsalpeter. 
breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (5 2 Ziffer 4) 90 Kilo- 
gramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prisma- 
tisches Geschützpuluer in Karluschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine An- 
wendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschütz- 
patronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. 
Für Behäller mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt 
diese Gewichtsgrenze in 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriene Verpackung genügt 
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwege 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
§ 7. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen be- 
fördern, ist verboten. 
Eine Ausnahme findet nur stalt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner 
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Fül- 
lung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach 
dem Bestimmungsorte geschafft werden soll. 
88. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus- 
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er- 
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Spreng- 
stoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an 
Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutung von 
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur 
von zuverlässigen unterrichteten Personen und unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder 
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Näume geschehen, so ist hierzu die Genehmi- 
gung des Landratsamts einzuholen.
	        
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