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Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu
versehen; bei Fässern und Tönnen sind solche Handgriffe nur inso-
weit erforderlich, als nicht durch tief eingelassene Vöden und Deckel eine
feste Handhabe gegeben ist. Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte
Behälter werden hiervon nicht betroffen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Fileh, Sprengsalpeter.
breunbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (5 2 Ziffer 4) 90 Kilo-
gramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf prisma-
tisches Geschützpuluer in Karluschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine An-
wendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschütz-
patronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen.
Für Behäller mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt
diese Gewichtsgrenze in
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriene Verpackung genügt
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwege
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
§ 7.
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen be-
fördern, ist verboten.
Eine Ausnahme findet nur stalt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren Fül-
lung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach
dem Bestimmungsorte geschafft werden soll.
88.
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus-
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er-
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Spreng-
stoffe auf Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an
Rampen oder gleichwertigen Einrichtungen unter Benutung von
weichen Unterlagen stattfinden. Das Auf= und Abladen darf nur
von zuverlässigen unterrichteten Personen und unter Aufsicht erfolgen.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Näume geschehen, so ist hierzu die Genehmi-
gung des Landratsamts einzuholen.