Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

B in der Anstalt zu Blankenhain: 
1. in der Tarifklasse IA 6,60 Mt. 
2. „ „ " 1B 5,00 „ 
3. „ „ II 295 , 
4.,#„ " III 1,900 „ 
Greiz, den 11. Jannar 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
Seine Durchlancht der Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie, Fürst 
Reuß Jüngerer Linic, im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten Reuß Alterer 
Linie und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen haben zum Zwecke 
einer Vereinbarung über die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Fürstentume 
Neuß Alterer L#inie in die Großherzoglich Sächsischen Irren-Heil= und Pflege- 
Anstalten zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Durchlaucht der Fürst-Regent: 
Höchstihren Regierungsrat Alfred Cammann, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Botho Freiherrn von Boineburg, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Vom 1. Januar 1905 ab werden in die Eroßhherkogtice Landes-Irren-Heil- 
anstalt und plychiatrische Klinik zu Jena und in das Carl Friedrich Hospital zu 
BlattkcnhmndteIntonmcdcssldcsGroßherzoglichenGefehcsvom.-9 
1847 oder der etwa künftig an dercn Stelle tretenden geseplichen Desinmungen 
geisteskranken, dem Fürstentum Reuß Alterer Linie angehörigen, und solche im 
Fürstentum nicht staatsangehörigen Personen aufgenommen, für deren Unterbringung 
der Staat, eine Gemeinde, ein Armenverband, eine Kranken= oder eine Unter- 
stühungstasse des Fürstentums zu sorgen reichs= oder landeögesetzlich verpflichtet ist. 
Artikel 2. 
Die Aufnahme geschieht infolge liberweisung der geisteskranken Person von
	        
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