Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während 
der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten. 
814. 
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent- 
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Ge- 
bäuden einzuhalten. 
Der Gemeindevorstand darß, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Ent- 
semung nicht zu finden ist, gestatten. daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn 
aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Ent- 
fernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe 
von Ortschaften ist überdies dem Gemeindevorstand tunlichst schleunig Anzeige zu 
erstatten; der Gemeindevorstand hat darauf die ihm notwendig erscheinenden Vor- 
sichtsmaßregeln zu treffen. 
¼ 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder ge- 
heizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst 
weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, 
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren. 
Wege nicht zu erreichen ist. 
Der Transport durch i nwen gebante Ortschaften ist nur gestattet, 
wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden 
können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer dem Gemeinde- 
vorstand Anzeige zu erstatten und dessen Bestimmungen vor der Einfahrt in den 
Ort abzuwarten. Der Gemeindevorstand hat den zu nehmenden Straßenzug zu be- 
stimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu 
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit Vermeidung be- 
sonderer Gefahren erfolgt. 
§5 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstossen Fuhnwerke verwendet, welche 
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports 
unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden binsichticht7 der Be- 
*- solcher Transporte nur die Vorschristen in § 11 Absf. 3 und 4, 5 12, 
Abs. 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des 8 14 mit der Maßgabe, 
#an die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
	        
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