Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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818. 
Geräl eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere 
Versand bedenklich erscheint, so hal der Gemeindevorstand, welchem von dem Trans- 
portführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, dic zur gefahrlosen weiteren 
Behandlung der Sendung nötigen Auordnungen zu treffen, und zwar je nach den 
Umständen unter Zuziehung eines auf seine Aufforderung von dem Absender zu 
entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch 
den Gemeindevorstand auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung 
desselben, wenn möglich nach der Augabe und unter Aussicht eines Sachverständigen. 
8 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Brutto- 
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses 
Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III.m Besondere Bestimmungen für den Verkehr auf Fähren. 
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20. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere 
Fuhrwerke oder Personen befördern. 
IW. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie über 
deren Aufbewahrung und Berausgabung. 
* 21. 
Wer Sprengstoffe seilhalten will, muß davon dem Landraksamt Anzeige 
machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsge- 
setzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubnis ge- 
mäß § 1 dieses Gesetzes. 
prengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauf- 
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vorgesehenen 
Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen 
der Fabrikationsstätte von ¼,%, 1Iund 2¼ Kilogramm abgegeben werden. 
Diese Behälter und Originalverpackn ngen müssen mit der Jahreszahl der 
Abgabe aus der Fabrikationsstättr und mit einer durch das Jahr der Abgabe 
for“llaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an 
jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Die Angabe 
der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Sprengpatronen 
darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung der 
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