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Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschristen des § 18 entsprechende An-
wendung.
g 26.
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Zisser 1),
Feuerwerkskörpern oder Zündplältchen — Amorccs —. (§ 2 Ziffer 4) oder
solchen Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abf.
2b fallen, Handel treibt, darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2½ Kilogramm,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten.
Auf Nachweis eincs besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vor-
rats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm vom Landratsamt gestattet werden.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen,
mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Naume ersolgen,
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die
Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit
stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein.
827.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 20 fallen, bedürfen für
die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten Spreng-
stoffe der polizeilichen Erlaubnis.
|5 26.
Größere als die im § 26 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
anßerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren
Sicherheit das Landratsamt sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn
sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Auf-
sicht stehender Blitableiter befinden.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den
Händen der Behörde bleiben.
829.
Die Aufbewahrung der im § 26 genannten Sprengstoffe an der Herstell-
ungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den in § 30 gegebenen Vor-
schriften.
9 30.
Die im § 2 aufgeführten Sprengstosse dürfen — abgesehen von den im 8
29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsställe oder an denjenigen
Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung gelangen,
oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer,