Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

79 
bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbrordung vorgeschriebener 
Vedingungen, die Weisungen des Landratsamts zu beachten 
Liederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine 
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den vom Landratsamt zu er- 
teilenden Vorschriften einzurichten. 
Es kunn angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben. 
831. 
ludere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die in § 3 genaunten 
Ehreugs e, dũrfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden. 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen 
Orten vom Landratsamt gestattet werden. 
VI. Sgtrafbestimmungen. 
32. 
§ 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 
5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze 
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmung. 
g 33. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver- 
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestim- 
mungen nicht berührt. 
8 34. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Oktober 1905 an 
die Stelle der damit aufgehobenen Negierungs-Verordnung vom 20. März 1894, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstossen (Gesetz-Sammlung S. 5). 
Greiz, am 23. September 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.