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bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbrordung vorgeschriebener
Vedingungen, die Weisungen des Landratsamts zu beachten
Liederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den vom Landratsamt zu er-
teilenden Vorschriften einzurichten.
Es kunn angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in den Händen der Behörde bleiben.
831.
ludere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die in § 3 genaunten
Ehreugs e, dũrfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen
Orten vom Landratsamt gestattet werden.
VI. Sgtrafbestimmungen.
32.
§
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr.
5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
g 33.
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die Ver-
wendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestim-
mungen nicht berührt.
8 34.
Die Bestimmungen dieser Verordnung treten mit dem 1. Oktober 1905 an
die Stelle der damit aufgehobenen Negierungs-Verordnung vom 20. März 1894,
betreffend den Verkehr mit Sprengstossen (Gesetz-Sammlung S. 5).
Greiz, am 23. September 1905.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.