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Gesetzlammlung
Fürstentum Reuß Aelterer Linie.
12.
(Ausgegeben am 30. September 1905).
28. Regierungs-Verordnung
vom 28. September 1905,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen
betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
auf Grund des § 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (N.-G.-Bl. 1884, S. 61) hier-
mit folgendes verordnet:
81.
Wer Sprengstoffe herzustellen, zu vertreiben, in Besih zu nehmen oder aus
dem Auslande einzuführen beabsichtigt, hat dazu vor Ausführung dieser Absicht
hg— nach § 4 des gedachten Reichsgesetzes nur widerruflich zu erteilende —
Geuehmigung des Landratsamtes einzuholen.
Die Genehmigung ist schriftlich nachzusuchen. In dem Gesuche sind die Namen
und Sorten der Sprengstoffe, die größte Gewichtsmenge Sprengstoff, die gleichzeitig
gelagert oder verwendet werden soll und der Ort anzugeben, wo die Herstellung,
Lagerung oder Verwendung stattfinden soll.
Dem Laudratsamte steht auch der Widerruf der Genehmigung zu.
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