Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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seiten der Fürstlich Reuß, Planischen Landesregierung an den Großherzoglichen 
Direktor der betreffenden Anstal 
Die Entlassung und ra der Geisteskranken erfolgt gemäß den 
für das Großherzoglum geltenden Grundsähen, jedoch im einzelnen Falle nicht, be- 
vor nicht der Fürstlich Reuß-Plauischen Landesregierung Anzeige gemacht worden 
ist. 
Artikel 3. 
Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den ausgenommenen Kranken 
Verpflegung, ärztliche Behandlung, überhaupt die allgemeine Fürsorge für Leben 
und Gesundheit, welche sich aus dem Zwecke der Anstalten ergibt, nach Maßgabe 
der daselbst besthenden oder noch zu treffenden Einrichtungen zu teil werden zu 
lassen, auch bei Todesfällen, wenn von den Hintebbliebenen, nicht ausdrücklich etwas 
anderes auf — Kosten gewünscht wird, für die Beerdigung Sorge zu tragen 
und in allen diesen Beziehungen einen Unterschied zwischen den aus dem Großher= 
herzogtume und den aus dem Fürstentume eingelieferten Personen nicht eintreten 
zu lassen. 
Artikel 4. 
el für die Großherzoglichen Anstalten bereits erlassenen, oder noch zu 
erlassenden Vorschriften und Beslimmungen aller Art finden auch auf die aus dem 
Fürstentum eingelieferten Geisteskrauken Anwendung. 
Artikel 5. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung ist berechtigt, von Zeit zu 
Zeit durch einen Kommissar an Ort und Stelle von dem Zustand der in Artikel 
1 genannten Anstalten und dem Befinden der Reußischen Pfleglinge Kenntnis zu 
nehmen. 
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird 
jedoch dem Fürstlich Neußischen Kommissar nicht zugestanden, sondern es bleibt nur 
der Fürstlich Reußischen oberen Verwaltungsbehörde vorbehalten, sich wegen ctwaiger 
Wünsche oder Beschwerden mit dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium 
ins Einvernehmen zu setzen. 
Artikel. 6. 
Da infolge des gegenwärtigen Vertrags eine räumliche Erweiterung der in 
Artikel 1 genannten Anstalten sich nötig macht, so stellt die Fürstlich Reuß-Plau= 
ische Landesregierung zu den hierdurch erwachsenden Kosten der Großerzoglichen 
Staatsregierung einen einmaligen Zuschuß von fünfundzwanzigtausend Mark zur 
Verfügung. 
Artikel 7. 
Die Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung verpflichtet sich, neben den 
Kosten, welche in Gemäßheit der für die Anstalten bereits erlassenen oder noch zu 
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