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seiten der Fürstlich Reuß, Planischen Landesregierung an den Großherzoglichen
Direktor der betreffenden Anstal
Die Entlassung und ra der Geisteskranken erfolgt gemäß den
für das Großherzoglum geltenden Grundsähen, jedoch im einzelnen Falle nicht, be-
vor nicht der Fürstlich Reuß-Plauischen Landesregierung Anzeige gemacht worden
ist.
Artikel 3.
Die Großherzogliche Regierung verpflichtet sich, den ausgenommenen Kranken
Verpflegung, ärztliche Behandlung, überhaupt die allgemeine Fürsorge für Leben
und Gesundheit, welche sich aus dem Zwecke der Anstalten ergibt, nach Maßgabe
der daselbst besthenden oder noch zu treffenden Einrichtungen zu teil werden zu
lassen, auch bei Todesfällen, wenn von den Hintebbliebenen, nicht ausdrücklich etwas
anderes auf — Kosten gewünscht wird, für die Beerdigung Sorge zu tragen
und in allen diesen Beziehungen einen Unterschied zwischen den aus dem Großher=
herzogtume und den aus dem Fürstentume eingelieferten Personen nicht eintreten
zu lassen.
Artikel 4.
el für die Großherzoglichen Anstalten bereits erlassenen, oder noch zu
erlassenden Vorschriften und Beslimmungen aller Art finden auch auf die aus dem
Fürstentum eingelieferten Geisteskrauken Anwendung.
Artikel 5.
Die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung ist berechtigt, von Zeit zu
Zeit durch einen Kommissar an Ort und Stelle von dem Zustand der in Artikel
1 genannten Anstalten und dem Befinden der Reußischen Pfleglinge Kenntnis zu
nehmen.
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird
jedoch dem Fürstlich Neußischen Kommissar nicht zugestanden, sondern es bleibt nur
der Fürstlich Reußischen oberen Verwaltungsbehörde vorbehalten, sich wegen ctwaiger
Wünsche oder Beschwerden mit dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium
ins Einvernehmen zu setzen.
Artikel. 6.
Da infolge des gegenwärtigen Vertrags eine räumliche Erweiterung der in
Artikel 1 genannten Anstalten sich nötig macht, so stellt die Fürstlich Reuß-Plau=
ische Landesregierung zu den hierdurch erwachsenden Kosten der Großerzoglichen
Staatsregierung einen einmaligen Zuschuß von fünfundzwanzigtausend Mark zur
Verfügung.
Artikel 7.
Die Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung verpflichtet sich, neben den
Kosten, welche in Gemäßheit der für die Anstalten bereits erlassenen oder noch zu
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