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herangezogen werden, wenn durch jene Benutzung vorübergehend oder dauernd ein
wesentlicher Teil ihrer Abnutzung herbeigeführt oder eine grundhaftere oder häufigere
Herstellung der Wege, als sie sonst erforderlich sein würde, nölig gemacht wird,
vorausgesetzt, daß auf den betreffenden Wegen kein Wegegeld erhoben wird.
Die Höhe der Beiträge ist nach dem Umfange der Abnutzung und unter
Berücksichtigung der von dem betreffenden Besitzer bezüglich Unternehmer sonst an
1onsn Wegeunterhaltungspflichtigen zu gewährenden öffentlichen Leistungen zu be-
messen.
Diese Vestimmungen gelten auch dann, wenn die Waldungen oder der Sitz
der Unternehmung außerhalb des Fürstentums liegen.
82.
Die Feststellung des Beitrages kann durch Vereinbarung der Beteiligten
erfolgen; wenn der Unterhaltungepflichtige eine Landgemeinde ist, so ist die Ge-
nehmigung des Fürstlichen Landratsamtes erforderlich.
Im Streitfalle entscheidet über den Eintritt der Voraussetzung und die
Höhe der Beitragspflicht auf Antrag des Unterhaltungspflichtigen nach Anhörung
der Beteiligten das Fürstliche Landratsamt nach freiem billigen Ermessen.
Gegen dessen Entscheidung findet binnen einer ausschließlichen Frist von 10
Tagen nach Eröffnung der Entscheidung Berufung an Unsere Landesregierung statt.
83.
Die Beiträge können nur von Beginn des Kalenderjahres ab in Anspruch
genommen werden, in welchem die Entscheidung beantragt wird.
86 4.
Die Feststellung der Beiträge kann ohne Zeitbeschränkung erfolgen. Sie
gilt dann so lange, bis sie durch Vereinbarung oder anderweite Entscheidung abge-
ändert wird.
Eine abändernde Vereinbarung bedarf, wenn der Unterhaltungspflichtige
eine Landgemeinde ist, der Genehmigung des Fürstlichen Landratsamtes.
Eine anderweite Entscheidung kann von beiden Teilen beantragt werden,
wenn sich die der vorangegangenen Entscheidung oder Vereinbarung zu Grunde ge-
legten tatsächlichen Verhälinisse wesentlich geändert haben.
8 6.
Aus Vereinbarungen der Beteiligten (86 2) findet die Zwangsvollstreckung.
nach Maßgabe des Gesehes vom 3. Juli 1870 über die Vollstreckung der Ent-
scheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden statt.