Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1905. (54)

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Vollstreckungsbehörde ist das Fürstliche Landratsamt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen. 
Gegeben Dresden, am 25. Oktober 1905. 
(L 8) (ez) Heinrich XV. 
(agez) Dr. Hanitsch i. V. 
30. M 1 2. M##### 4 4 
vom 1. November 1905, 
die Errichtung des Standesamtsbezirks Hohenölsen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung werden die seither zum Standesamtsbezirk 
Mehla gehörigen Ortschaften Hohenölsen und Neudörfel vom 1. Januar 1906 ab 
von dem genannten Bezirk abgetrennt und wird vom gleichen Zeilpunkte ab für 
die bezeichneten Ortschasten ein besonderes Standesamt mit dem Sitze in Hohenölsen 
gebildet, sodaß vom 1. Jannar k. J. ab ein Standesamt für 
Mehla, Brückla, Hain, Lunzig und Kauern mit dem Site in Mehla 
und ein solches 
für Hohenölsen und Neudörfel mit dem Sitze in Hohenölsen 
besteht. 
Dies wird in Abänderung der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. November 
1875 zur Nachachtung hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, am 1. November 1905. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
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