Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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E. Strafbestimmungen. 
8 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die 
darin vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften br besonderen polizeilichen 
Anordnungen (6 13) werden in Gemäßheit des § 306 Nr. 10 des Reeichsstraf- 
gesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestrast. 
F. Ausnahmen. 
8 16. 
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf 
Neichs-, Staats= und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen 
tragen, keine Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken 
benutzen. 
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen 
Vorschriften für den dienstlichen Nadfahrerkehr der Beamten der Post= und Tele- 
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt 
die Fürstliche Landesregierung. 
6. Schlußbestimmungen. 
5 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte ist die Regierungs-Verordnung vom 25. August 
19000, betreffend den Verkehr mit Fahrrädern auf öffentlichen Wegen, Straßen und 
Plätzen (Gesetz-Sammlung Seite 131) aufgehoben. 
Die nach den bisherigen Vorschriften ausgestellten Radfahrkarten gelten noch 
bis zum 1. Januar 1910, sofern sie nicht für eine kürzere Zeit ausgestellt sind. 
Greiz, am 25. November 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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