Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
rc. K. 2.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
81.
An Stelle der Bestimmungen in § 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1807,
die Verbesserung des Diensteinkommens der Volkeschullehrer auf dem platten Lande
betreffend (Ges. S. S. 40), treien folgende Vorschriften:
Das Diensteinkommen eines ständig angestellten Lehrers auf dem platten
Lande beträgt neben angemessener freier Wohnung und freicr Heizung der
Schulstube mindestens 1100 Mk jährlich (Grundgehalt).
Schulamtskandidaten erhalten auf dem platten Lande neben angemessener
freier Wohnung und freier Heizung der Schusstube,
#a) solange sie noch im Vorbereitungsdienste stehen, d. h. die in § 10
der Konsistorial-Bekanntmachung vom 15. April 1886 geordnete Foeite
(Wahlfähigkeits-), Prüfung noch nicht bestanden haben, jährlich 900 Mk.,
b) wenn sie nach bestandener zweiter Prüfung deshalb noch nicht
ständig angestellt werden können, weil sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden
Heere oder in der Marine noch nicht erfüllt haben und auch noch nicht
endgültig von derselben für die Friedenszeit befreit sind (vergl. Konsistorial=
Bekanntmachung vom 22. Jannar 1904 letzter Absatz), von dem der zweiten
Prüfung folgenden nächsten Ostern ab jährlich 1100 Mk.
Außerdem erhält ein Schulamtskandidat, sofern mit der ihm provisorisch
übertragenen Stelle Kirchendienst verbunden ist, die Einkünfte des letzeren
bis zum Betrage von 150 Mk
8 2.
Der § 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1901, die Verbesserung den de-
einkommens der Volksschullehrer auf dem platten Lande betreffend (Ges. S. S. 7),
wird dahin abgcändert, daß den Volksschullehrern auf dem platten Lande von den
Schulgemeinden folgende Alterszulagen jährlich zu gewähren sind:
nach 4 jähriger Dienstzeit 200 Mk
8 weitere 200 „
" 12 „ " „ 200 „
„ 16 „ „ „ 200 „
„ 20 „ " „ 200 „
n 24 I! *7“ r** 200
63.
In den Grundgehalt, beziehentlich die Alterszulagen können von den Schul-
gemeinden bisher gewährte Zulagen, insoweit sie die durch dieses Gesetz bestimmten
Gehaltserhöhungen nicht übersteigen, mit eingerechnet werden.