Dieses Geset tritt vom 1. Juner 002 ab in Kraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen urd Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Dresden, am 31. Januar 1907.
# 8) (gez) Heinrich XV.
(aggez) v. Meding.
4. Gesetz
vom 1. Februar 1907,
betreffend gewisse Berücksichtigung der Wehrpflicht der Volksschullehrer
bei Festsetzung der Dienstalterszulagen.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XW. Reuß Alterer Lmie verordnen
Wir HDeinrich der Vierzehnte
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
W. W. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Alterer Linie,
unter Aufhebung des Gesetzes vom 25. Januar 1904, betreffend Anrechnung der
akliven Militärdienstzeit bei Festsetzung der Dienstalterszulagen der Volksschullehrer
(Gesesammlung Seite 15), mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
Einziger Paragraph.
Volksschullehrern ist bei der Feststellung der Dienstalterszulagen in An-
rechnung zu bringen
a) die einjährige aktive Militärdienstzeit.
b) die Zeit von dem der zweiten (Wahlfähigkeits-) Prüfung folgenden nächsten
Ostern ab, wenn sie nach bestandener zweiter Prüfung deshalb nicht ständig ange-
stellt werden konnten, weil sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in