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der Marine noch nicht erfüllt hatten und auch noch nicht endgültig von derselben
für die Friedenszeit befreit waren (vergl. Konsistorial-Bekanntmachung vom
22. Jannar 1904).
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Dresden, am 1. Februar 1907.
d. 8) (ges) Heinrich XV.
(gges.) v. Meding.
5. Gesetz
vom 2. Februar 1907,
betreffend die Besoldung der Volkoschullehrerinnen auf dem
platten Lande.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXV. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Peinrich der Vierzehnte
von Gottes Guaden Fürst Reuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein
vr0.r ꝛc. ꝛc.
Regent des Fürstentums Reuß Älterer Linie,
mit Zustimmung des Landtags unter Aufhebung des Gesetzes vom 21. Dezember
1903, betreffend die Besoldung der Volksschullehrerinnen auf dem platten Lande
(Ges. S. S. 88), was folgt:
81.
Die Besoldung einer ständig angestellten Lehrerin auf dem platten Lande
beträgt neben angemessener freier Wohnung und freier Heizung der Schulstube oder
einem Aquivalente dafür mindestens 1100 Mk. jährlich (Grundgehal).
Lehrerinnen, die noch nicht ständig angestellt sind, erhalten auf dem platten
Lande neben angemessener freier Wohnung und freier Heizung der Schulstube oder
einem Aquivalente dafür jährlich 900 Mk.; dem Ermessen des Fürstlichen Kon-