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oder in einem derjeuigen deutschen Bundesstaaten oder Bezirken derselben befunden
haben, deren entsprechende Zwangsschlachtvichversicherungen die aus dem Fürstentum
stammenden Rinder und Schweine den inländischen gleichachten. Bei Kälbern unter
drei Monaten wird die Zeit, welche das Muttertier vor der Geburt des Kalbes im
Fürstentum oder einem anderen der vorbezeichneten Staaten sich befunden hat,
hinzugerechnet.
Art. 2.
8 4 erhält folgende Fassung:
Bei Staktgabe des Versicherungsantrages hat der örtliche Vertreter der An-
stalt das Tier in von Unserer Landesregierung zu bestimmender Weise kenntlich zu
machen und den Versicherungswert desselben auf Grund der ihm über den Ver-
kanfspreis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, über den Wert des Tieres von
dem Besitzer zu machenden Angaben, der eigenen Untersuchung und gegebenenfalls
nach Gehor von Sachverständigen festzustellen.
Der Versicherungswert darf nicht höher festgesetzt werden, als der Kauf-
preis, bezw. soweit ein Verkauf nicht vorliegt, der von dem Besitzer angegebene
ert des Tieres beträgt. Ist für mehrere Tiere ein Gesamtkaufpreis vereinbart,
so ist derselbe bei Feststellung des Versicherungswertes auf die einzelnen Tiere an-
gemessen zu verteilen.
Danach hat der öriiche. Vertreter dem ns use über die erfolgte Ver-
sicherung gegen Zahlung des Versi icherungebeitragcs einen Aufnahmeschein
(Versicherungsschein) auszustellen und eine Abschrift Wns dem Vorsitzenden der
Anstalt einzusenden.
Die Versicherung erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf des vierundzwanzigsten
Tages, von Ausstellung des Versicherungsscheines an gerechnet, das versicherte Tier
geschlachtet wird.
Art. 3.
§ 6 erhält folgende Fassung:
Für die Versicherung des in §9 2 Abs. 1 bezeichneten Viches haben die
Versicherungsnehmer an die Versicherungsanstalt Beiträge zu entrichten, deren Höhe
vom Gesamtvorstande der Anstalt für einen bestimmten Zeitabschnitt unter Berück-
sichtigung der gesamten Geschäftsergebnisse im voraus, in der Regel von sechs zu
sechs Monaten, festgeseyzt und öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Beiträge werden je besonders festgesetzt
1. für männliches .... «
2. für weibliches |— Nindvieh über 300 Mk. Wert,
4 sür aihe Rindvieh bis einschließlich 300 Mk. Wert,
5. für Kälber,
6. für Schweine über 100 Ml. Wer
7. für Schweine bis einschließlich 107) Mk. Wert.