Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

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Art. 4. 
Die 88 7 bis 10 werden aufgehoben; an deren Stelle treten folgende 
Bestimmungen: 
98 7. 
Vergütet wird der Schaden, welcher durch die Feststellung der Untauglichkeit 
oder der bedingten Tauglichkeit oder der Minderwertigkeit des Fleisches erwächst, 
und zwar nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (59 8—10): 
88. 
Die Entschädigung taneicm Fleisches erfolgt nach Einheitssätzen, welche 
vom Gesamtvorstande nach Bedarf, in der Regel von sechs zu sechs Monaten, für 
ein Kilogramm Rindfleisch, Kalbfleisch und Schweinefleisch, 6 zwar für Rindfleisch 
in drei Werkklassen, festzusehen und bekannt zu machen sind. 
809 
Die Entschädigung beanstandeter Ochaue oder Gliedmaßen, welche * zum 
Jeie gehören (vergl. § 10 der Regierungs Verordnung vom 23. März 1903 
Ges-S. S. 31), erfolgt Saegan von Wertgrenzen, welche vom Gesamlborstand 
nach Bedarf. in der Regel von sechs zu sechs Monaten, festzuseben und bekannt zu 
machen sind. 
Für einzelne beanstandete Organe oder Gliedmastsen wird Entschädigung 
nur dann gewährt, wenn der Verlust 3 Mk. übersteigt. Auf die Entschädigung 
beanstandeter Lebern von Schweinen und Kälbern findet diese Beschränkung keine 
Anwendung. 
8 10. 
Die Eulschädigungssumme darf den Betrag des nach § 4 dieses Gesetzes 
festgestellten Wertes des Tieres nicht übersteigen. Der Wert bezw. der Erlös für 
frei gegebene, sowie für minderwertig oder für bedingt tauglich erklärte Teile wird 
in Anrechnung gebracht. 
Art. 5 
§ 12 erhält folgende Fassung: 
Die von der Anstalt zu gewährende Entschädigung wird nach Maßgabe der 
§ 8—10 auf Grund des Ergebnisses der Fleischbeschau und der Angaben des 
betreffenden örtlichen Vertreters der Anstalt von dem Vorsitzenden der Anstalt 
festgesetzt. 
Der festgesezte Entschädigungsbetrag ist auf dem Versicherungsschein zu ver- 
merken; letzterer ist dem Entschädigungsberechtigten zurückzugeben. 
Art. 6. 
Hinter § 22 wird solgende Bestimmung eingeschaltet als
	        
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