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Art. 4.
Die 88 7 bis 10 werden aufgehoben; an deren Stelle treten folgende
Bestimmungen:
98 7.
Vergütet wird der Schaden, welcher durch die Feststellung der Untauglichkeit
oder der bedingten Tauglichkeit oder der Minderwertigkeit des Fleisches erwächst,
und zwar nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (59 8—10):
88.
Die Entschädigung taneicm Fleisches erfolgt nach Einheitssätzen, welche
vom Gesamtvorstande nach Bedarf, in der Regel von sechs zu sechs Monaten, für
ein Kilogramm Rindfleisch, Kalbfleisch und Schweinefleisch, 6 zwar für Rindfleisch
in drei Werkklassen, festzusehen und bekannt zu machen sind.
809
Die Entschädigung beanstandeter Ochaue oder Gliedmaßen, welche * zum
Jeie gehören (vergl. § 10 der Regierungs Verordnung vom 23. März 1903
Ges-S. S. 31), erfolgt Saegan von Wertgrenzen, welche vom Gesamlborstand
nach Bedarf. in der Regel von sechs zu sechs Monaten, festzuseben und bekannt zu
machen sind.
Für einzelne beanstandete Organe oder Gliedmastsen wird Entschädigung
nur dann gewährt, wenn der Verlust 3 Mk. übersteigt. Auf die Entschädigung
beanstandeter Lebern von Schweinen und Kälbern findet diese Beschränkung keine
Anwendung.
8 10.
Die Eulschädigungssumme darf den Betrag des nach § 4 dieses Gesetzes
festgestellten Wertes des Tieres nicht übersteigen. Der Wert bezw. der Erlös für
frei gegebene, sowie für minderwertig oder für bedingt tauglich erklärte Teile wird
in Anrechnung gebracht.
Art. 5
§ 12 erhält folgende Fassung:
Die von der Anstalt zu gewährende Entschädigung wird nach Maßgabe der
§ 8—10 auf Grund des Ergebnisses der Fleischbeschau und der Angaben des
betreffenden örtlichen Vertreters der Anstalt von dem Vorsitzenden der Anstalt
festgesetzt.
Der festgesezte Entschädigungsbetrag ist auf dem Versicherungsschein zu ver-
merken; letzterer ist dem Entschädigungsberechtigten zurückzugeben.
Art. 6.
Hinter § 22 wird solgende Bestimmung eingeschaltet als