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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußz Alterer Linie.
5.
(Ausgegeben am 25. Juni 1907).
21. Regierungs-Verordnung
vom 6. Juni 1907
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 7. Jannar 1907,
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ausführung des Reichsgesetyzes vom 7. Januar 1907, betreffend die Abänderung
der Gewerbeordnung, hiermit folgendes verordnet:
81.
Zu dem neuen § 35 Abs. 5 der Gewerbeordnung.
Die Untersagung des Betriebs des Gewerbes als Bauunternehmer und Bau-
leiter, sowie des Betriebs einzelner Zweige des Bangewerbes gemäß 8 35 Abjs. 5
1g Gewerbeordnung steht der Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung
zu. Dieselbe ist auch „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des neuen § 35
Abs. 5 der Gewerbcordnung.
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§2.
Zu den neuen 88 53 a und 54 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
Als „untere Verwaltungsbehörde“ gelten das Fürstliche Landratsamt für
das platte Land, die Gemeindevorstände für die Städte.
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