Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Ob diese Folgen der zuerkannten Zuchthausslrafe auch schon bei anderen Freiheits- 
strafen, oder überhaupt alo Folgen der rechtskräftigen Verurtheilung wegen gewisser Ver- 
brechen ohne Rücksicht auf die Art der erkannten Strafe, eintreten, ist nach den anderweit 
hierüber bestehenden oder noch zu erlassenden Gesehen zu bestimmen. 
Dauer der Freiheitsstrafen. 
Art. 10. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. Zeitlich kann sie nie über zwan- 
zig Jahre, aber auch nie unter einem Jahre Statt finden. 
Arbeitshausstrafe soll nie über zehn Jahre dauern und nie unter zwei Mohate 
herabgehen. 
Gefängnißstrafe darf, wo nicht das Geseb eine längere Dauer besonders zuläßt, nicht 
über drei Monate gehen, und kann nicht unter einen Tag herabsteigen. 
Ein Tag wird zu vierundzwanzig Stunden, eine Woche zu sieben Tagen, der Monat 
zu dreißig Tagen, das Jahr nach der gewöhnlichen Kalenderzeit gerechnet. 
Sechs Monate Zuchthaus werden acht Monaten Arbeitshaus und einem Jahr Ge- 
fängniß gleichgeachtet. Der Richter ist jedoch nur in den gesetzlich bestimmten Fällen be- 
rechtigt, eine Art der Freiheilsstrafe an der Stelle einer anderen zu erkennen. 
Art. 11. 
Ist in dem gegemwärtigen Gesetzbuch eine Freiheitsstrafe allein oder neben anderen 
Freiheitsstrasen, so daß der Richter die Answahl hat, angedroht, und dabei keine geringste 
oder längste Dauer der Strafe besonders vorgeschrieben, so ist die Dauer der Freiheits- 
strase stels innerhalb der Art. 10 geordneten Grenzen zu bemessen, mit der Eluschränkung, 
daß, wenn mehrere Freiheilsstrafen neben einander angedroht sind, und 
1) nur die höhere Strafart mit einem besonderen Ansatz ihrer längsten Dauer 
versehen ist, die Freiheilsslrafen geringerer Art auch nie in einer längeren Dauer, 
als für die höhere Strafart geordnet ist, erkannt werden können. Auf gleiche 
Weise soll, 
2) wenn nur für die niedrigere Strafart eine besondere Bestimmung ihrer kürzesten 
Dauer getroffen ist, auch mit der höheren Strafart nicht unter diese kürzeste 
Dauer herabgegangen werden, selbst wenn nach Art. 10 überhaupt noch eine 
kürzere Dauer zulässig wäre. 
Schärfungen der Freiheitsstrafen. 
Art. 12. 
Die Freiheitsstrafen können geschärft werden
	        
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