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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Älterer Linie.
M 8.
(Ausgegeben am 22. August 1907).
26. Regierungs-Verordnung
vom 17. August 1907,
betreffend Aenderung der Vorschriften über den Verkehr mit
Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
in Ergänzung bezw. Abänderung der Regierungs-Verordnung vom 3. Juli 1903,
den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzueimitteln betreffend (Gesetzsamm=
lung Seite 59), folgendes verordnet:
J.
Dem § 1 der Regierungs-Verordnung vom 3. Juli 1903, den Verkehr mit
Geheimmicteln und ähnlichen Arzneimitleln betressend, wird folgender Satz angefügt:
„Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen
gleicher Zusammensetzung geändert wird.“
II.
Dem § 4 daselbst wird als Absatz 2 folgende Bestimmung hinzugesügt:
„Der öffentlichen Ankündigung oder Aupreisung der Mittel steht es gleich,
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mit-
teilungen verwiesen wird, welche eine Anpreisung der Mittel enthalten.“
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