Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
1. 
(Ausgegeben am 5. Februar 1907). 
  
1. Regierungs-Verordnung 
vom 17. Jannar 1907, 
betreffend die Rabattgewährung der Apotheker. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
unter Aufhebung des § 2 der Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die 
Einführung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betveffend (Gesetzsammlung Seite 26), 
auf Grund von § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung folgendes bestimmt: 
  
  
81. 
Auf Arzneilieferungen an sämtliche öffentliche Krankenkassen, die Berufs- 
genossenschaften und Landesversicherungsanstalten ist bei Barzahlung innerhalb zweier 
Monate nach Ubergabe der Rechnung von den Apothekern ein Preisnachlaß (Rabatt) 
zu gewähren. Dieser beträgt unbeschadet einer höheren vertragsmässigen Festsetzung 
mindestens: 
a) 10%⅝, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung an die Kasse 
— nicht an die einzelne Zahlstelle einer Kasse — 100 Mark nicht 
übersteigt und 
b) 15%, wenn dieser Taxbetrag über 100 Mark beträgt, insoweit dadurch 
der Rechnungsbetrag nicht unter 90 Mark herabsinkt. 
2. 
Auf Arzueilieferungen an alle stiiien öffentlichen Anstalten und Kassen- 
ferner an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen, 
sowie für Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen zwei Monaten nach lbergabe der 
Rechnung von den Apothekern stets ein Preisnachlaß von mindestens 20 % zu ge- 
währen. 
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