Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
1.
(Ausgegeben am 5. Februar 1907).
1. Regierungs-Verordnung
vom 17. Jannar 1907,
betreffend die Rabattgewährung der Apotheker.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
unter Aufhebung des § 2 der Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die
Einführung einer einheitlichen deutschen Arzneitaxe betveffend (Gesetzsammlung Seite 26),
auf Grund von § 80 Abs. 1 der Gewerbeordnung folgendes bestimmt:
81.
Auf Arzneilieferungen an sämtliche öffentliche Krankenkassen, die Berufs-
genossenschaften und Landesversicherungsanstalten ist bei Barzahlung innerhalb zweier
Monate nach Ubergabe der Rechnung von den Apothekern ein Preisnachlaß (Rabatt)
zu gewähren. Dieser beträgt unbeschadet einer höheren vertragsmässigen Festsetzung
mindestens:
a) 10%⅝, wenn der Taxbetrag der vierteljährlichen Lieferung an die Kasse
— nicht an die einzelne Zahlstelle einer Kasse — 100 Mark nicht
übersteigt und
b) 15%, wenn dieser Taxbetrag über 100 Mark beträgt, insoweit dadurch
der Rechnungsbetrag nicht unter 90 Mark herabsinkt.
2.
Auf Arzueilieferungen an alle stiiien öffentlichen Anstalten und Kassen-
ferner an solche Vereine und Anstalten, welche der öffentlichen Armenpflege dienen,
sowie für Tierarzneien ist bei Bezahlung binnen zwei Monaten nach lbergabe der
Rechnung von den Apothekern stets ein Preisnachlaß von mindestens 20 % zu ge-
währen.
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