Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1907. (56)

8) du 8 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ 
ält der Abs. II folgenden Zusa 
Boraubbe zahieh Vsrlgeln wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestell- 
gebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstatilung vorausbezahlten Bestellgelds 
fie jedoch nicht statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch 
für den Fall, daß dic vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende 
Gebühr übersteigt. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertreiung. 
Kraetke. 
26. Regierungs Bekanntmachung 
vom 18. September 1907, 
betreffend die Mitteilung von Strafnachrichten an die 
Königlich Griechische Regierung. 
Auf Grund des Haliserungswertrages zwischen dem Deutschen Reiche und 
Griechenland vom 12. März 1907 (9 keichsgesehölatt Seite 545), der im Deutschen 
Reich gemäß Art. 20 Abl. 1 e dem Ablauf des 13. September 1907 in Kraft 
getreten ist, wird zur Nachachtung seitens der betreffenden Justizbehörden folgendes 
bestimmt: 
Die in der Regierungs-Bekanntmachung vom 26. Juni 1888, betreffend 
Mitteilung von Strasnachrichten an ausländische Regierungen (Gesetz-Sammlung 
Seite 29), vorgeschriebene Uebersendung von Strafnachrichten findet in gleicher 
Weise auch bezüglich der gegen einen Staatsangehörigen des Königreichs Griechen- 
land ergangenen Verurteilungen wegen Verbrechens oder Vergehens statt. 
Greiz, am 18. September 1907. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
 
	        
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