82.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde-
vorstände, welche nach Bedürfnis bis zum 23. November ds. Is. bestimmt abge-
grenzte Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben.
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausP
ersehenen Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer
die Zwecke der Zählung zu fördern bereit sei.
83.
Die Aufnahme erfolgt am 2. Dezember ds. Is. unter Benutzung von
Haushaltungslisten, die den Gemeindevorständen rechtzeitig durch das Fürstliche
Landratsamt für die Ortschaften der Amtsgerichtsbezirke Greiz und Zeulenroda,
durch den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk für die Ortschaften des Amtsgerichts-
bezirks Burgk in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden Zahl
nebst der Gemeindekontrolliste (8 8) und der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung
dienenden Bekanntmachung zugehen werden.
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände
unverzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der
Fall ist. sofort die nötigen Nachbestellungen an das Fürstliche Landratsamt bezw.
den Fürstlichen Amtsrichter in Burgk zu richten.
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer
und mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Gemeinde,
Straße, Hausnummer, Zählbezirk) zu versehen.
8 4.
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November ds. Is ist in jede Haus-
haltung, bei der sich Vieh der im § 1 genannten Art befindet, eine Haushaltungs-
liste ( 3) abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzu-
händigen. Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung
kein Vieh vorhanden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis
30. November 1907 Schlachtungen von Ziegen vorgekommen sind, deren Fleisch
See zur Verwendung im eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt war
1 Abs. 2 dieser Bekanntmachung), sind Haushaltungslisten zu geben.
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die
Gemcindevorstände oder die Zähler die Haushaltungsvorstände bei Austeilung der
Haushaltungslisten entsprechend zu unterweisen.
5.
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den
auf denselben abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren
Stellvertreter verpflichtet.