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kundigen Personen oder doch nur unter deren Aufsicht und Mithilse, niemals aber
allein von Lehrlingen ausgeführt werden“.
Greiz am 8. November 1907.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
33. M 1 . 4 4
vom 9. November 1907,
betreffend die Ausführung des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen
dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 25. Jannar 1905
(Reichsgesetzblatt 1906 Seite 287).
I
Allgemeine Bestimmungen.
1.
Für die Einfuhr von Tieren, tierischen Rohstoffen und den in Artikel 1
des Uebereinkommens bezeichneten Gegenständen aus dem Gebiete des einen in oder
durch die Gebiete des anderen Vertragsstaates ist in Artikel 2 die Beibriugung
eines Ursprungszeugnisses, das von der Ortsbehörde auszustellen ist, vorgeschrieben.
Das Ursprungszeugnis muß, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der
Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu be-
sonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit des betreffenden Tieres versehen
sein. Diese Bescheinigung muß ferner den Vermerk enthalten, daß am He rkunfts-
ort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung
die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht
und die auf die betreffende Tiergattung, für welche die Zeugnisse ausgestellt sind,
übertragbar ist, nicht geherrscht bat Als tanzeigepsüchtige Seuchen sind nur die-
jenigen Tierkrankheiten anzusehen, die in beiden Vertragsstaaten der Anzeigepflicht
unterliegen. Dies sind zur Zeit: Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut,
Rotz, Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pockenseuche der Schafe,
Beschälseuche der Pferde, Bläschenausschlag der Pferde und des Rindvichs, Räude
der Einhufer und Schafe, Rotlauf der Schweine, Schweineseuche und Schweinepest,
Geflügelcholera und Hühnerpest.
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