Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
„W 3. 
(Ausgegeben am 31. März 1908.) 
  
6. Regierungs= Verordnung 
vom 27. März 1908, 
betreffend Anderung der landesrechtlichen Ausführungsvorschriften 
zum Reichsstempelgesetz. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird folgendes bestimmt: 
. 
Die Geschäfte der Direktivbehörde im Sinne des Reichsstempelgesetzes und 
der Ausführungsbestimmungen dazu werden vom 1. April ds. Is. ab vom General= 
direktor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt wahrgenommen. 
II. 
Dem Generaldirektor des Thüringischen Zoll= und Steuervereins in Erfurt 
steht vom gleichen Zeitpunkte ab die nächste Aufsicht über die mit der Erhebung der 
Reichsstempelabgaben und dem Verkauf der Stempelsteuerzeichen beauftragten Steuer- 
stellen des Fürstentums zu. 
III. 
Mit dem 1. April dieses Jahres erlischt der dem Vorstande des Fürstlichen 
Rechnungsbureaus erteilte Auftrag zur Vornahme von Prüfungen im Sinne des 
5 76 des Reichsstempelgesetzes. 
Greiz, am 27. März 1908. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
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