b) durch besonderen Voten oder durch die. Post zu bestellende Telegramme.
VI. Die Gesamtgebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die Gebühr für die Seebeförderung, und zwar:
a) die „Küstengebühr“,
b) die „Bordgebühr“,
2. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die
Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1 M. 50 Pf.
für ein Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 M. 50 Pf. für
ein Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen
Funkentelegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf
Entfernungen von mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird,
ergibt sich aus den bei den Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen
Tarifen.
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesammt-
gebühr der Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bord-
stationen wird die Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des auf-
nehmenden Schiffes vom Empfänger erhoben.
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur
zwischen einem deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem
Lande stattfindet, wird die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende
Gebühr für die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes und daneben
ein fester Zuschlag von Z30 Pf. erhoben. In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr
für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom Absender und für die von den
Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
VII. Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen
des 8 21 unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die funkentelegraphische Beförderung verwandte Zeit sowie die Zeit
während der ein Funkentelegramm bei der Küsten= oder Bordstation lagert, zählen
bei den für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen nicht mit.
at die gebende Station keine Ouittung über das Funkentelegramm erhalten,
so wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm
Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
VIII. Wenn ein auf einem Schiffe in See aufgeliefertes Funkentelegramm dem
Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestell-
barkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer
Bordstation angekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation
dies der Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit