Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
R 
(Ausgegeben am 23. Juli 1908.) 
  
11. Regierungs= Verordnung 
vom 17. Juli 1908, 
die Vorführungen mit Kinematographen betreffend. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
ertellter Ermächtigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird, um der mit kinematographischen Vorführungen verbundenen Feuersgefahr zu 
begegnen, in Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes bestimnt: 
Bei öffentlichen und den an öffentlichen Orten stattfindenden nicht- 
entlichen Vorführungen mit Kinematographen sind künftig die nachstehend unter 
Nr. 2 bis 7 und die unter O zusammengestellten Vorschriften zu beachten. 
Penze kinematographische Apparate, bei denen die Bilder immer nur 
einzelnen Personen nach Einwurf einer Münze selbsttätig vorgeführt werden, 
unterstehen dieser Verordnung nicht. 
2. Solche Vorführungen müssen spätestens 3 Tage vor ihrem Beginne der 
Polizeibehörde angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, als bis diese Behörde 
über die enlunbedenihtet der Vorführungen eine schristliche Bescheinigung erteilt hat. 
Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während dieser 
stets bei sich zu führen und den Aussicht führenden Polizeibeamten auf Verlangen 
vorzuzeigen. 
Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, nachdem die Polizei- 
behörde 1% von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit, Aufstellung und Handhabung 
der Apparate überzeugt hat. 
Zu diesem Zwecke kann die Polizeibehörde verlangen, daß am Orte der 
brabsichtigten Vorführung eine Probe mit den Apparaten vor ihr oder einem von 
ihr abgcordneten Sachverständigen abgehalten wird. 
4. Die Polizeibehörde ist besugt, selbst oder durch einen Sachverständigen 
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