23
Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
R
(Ausgegeben am 23. Juli 1908.)
11. Regierungs= Verordnung
vom 17. Juli 1908,
die Vorführungen mit Kinematographen betreffend.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
ertellter Ermächtigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird, um der mit kinematographischen Vorführungen verbundenen Feuersgefahr zu
begegnen, in Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes bestimnt:
Bei öffentlichen und den an öffentlichen Orten stattfindenden nicht-
entlichen Vorführungen mit Kinematographen sind künftig die nachstehend unter
Nr. 2 bis 7 und die unter O zusammengestellten Vorschriften zu beachten.
Penze kinematographische Apparate, bei denen die Bilder immer nur
einzelnen Personen nach Einwurf einer Münze selbsttätig vorgeführt werden,
unterstehen dieser Verordnung nicht.
2. Solche Vorführungen müssen spätestens 3 Tage vor ihrem Beginne der
Polizeibehörde angezeigt und dürfen nicht eher eröffnet werden, als bis diese Behörde
über die enlunbedenihtet der Vorführungen eine schristliche Bescheinigung erteilt hat.
Die Bescheinigung hat der Veranstalter der Vorführung während dieser
stets bei sich zu führen und den Aussicht führenden Polizeibeamten auf Verlangen
vorzuzeigen.
Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, nachdem die Polizei-
behörde 1% von der ordnungsmäßigen Beschaffenheit, Aufstellung und Handhabung
der Apparate überzeugt hat.
Zu diesem Zwecke kann die Polizeibehörde verlangen, daß am Orte der
brabsichtigten Vorführung eine Probe mit den Apparaten vor ihr oder einem von
ihr abgcordneten Sachverständigen abgehalten wird.
4. Die Polizeibehörde ist besugt, selbst oder durch einen Sachverständigen
6