Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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unangekündigte Besichtigungen in den Zwischenpausen der Vorführung vorzunehmen. 
Finden sich hierbei Ordnungswidrigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche 
Sicherheit zu gefährden, so kann sie, wenn die gerügten Mängel nicht sofort in 
ausreichender Weise beseitigt werden, die Einstellung der Vorführung anordnen. 
5. Soweit kinematographische Vorführungen nach § 60 a der Gewerbe- 
ordnung der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfen, gilt in den 
Städten das Genehmigungsgesuch zugleich als Anzeige und die schriftliche Erlaubnis 
als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne dieser Trochnung“ In anderen Fällen 
ist die in wunet 2 angeordnete Anzeige besonders zue 
. zeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist n n platte Land das 
Fürstiche Sn in “ Städten der Gemeindevorstand 
ührungen der in Punkt 1 genannten Ut beginnt, ohne im 
Besitze u- polhzeilichen Unssentlchleisbecheinigln zu sein, oder der polizeilichen 
Anordnung auf Einstellung der Vorführung nicht sofort Folge leistet, oder wer 
den Vorschriften über die Handhubung des Apparates oder über das Verhalten 
während der Vorführung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht strengere Strafbe- 
stimmungen Anwendung finden, nach § 368 Nr. 8 des Strafgesehhbuchs mit Geld- 
strafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Greiz, den 17. Juli 1908. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
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1. Bei Vorstellungen mit dem Kinematographen muß der Apparat in einem 
eigenen feuersicheren Raum aufgestellt werden. 
Auf Vogelschießen und Märkten muß zwischen dem Apparatraume und den 
Zuschauerbänken ein mindestes 2 m breiter, für die Zuschauer unzugänglicher 
Raum bleiben. 
Außerdem sind die vorübergehend errichteten Kinematographen-Schaubuden 
und Schauräume in möglichst großer Entfernung von anderen Buden und Räumen 
aufzustellen und für jeden Zuschauerraum mindestens 2, je nach Erfordern auch 
mehr, durch Aufschriften deutlich gekennzeichuete, nach außen leicht zu öffnende 
Ausgänge herzustellen. Während der Verdunkelung des Zuschauerraums muß 
eine aus Kerzen oder Rüböllampen bestehende Notbeleuchtung brennen, welche 
namentlich auch die Ausgänge deutlich erkennen lassen muß. Die Tür des Apparat- 
raumes ist mit einem selbsttätigen feuersicheren Türwerschluß zu versehen; etwa 
vorhandene Lüftungsöffnungen sind während der Vorstellung entweder feuer= und 
wanchsichrr abzusperren oder mit dreifachen Davyschen Sicherheitsdrahtnetzen zu 
hließen.
	        
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