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unangekündigte Besichtigungen in den Zwischenpausen der Vorführung vorzunehmen.
Finden sich hierbei Ordnungswidrigkeiten, die geeignet sind, die öffentliche
Sicherheit zu gefährden, so kann sie, wenn die gerügten Mängel nicht sofort in
ausreichender Weise beseitigt werden, die Einstellung der Vorführung anordnen.
5. Soweit kinematographische Vorführungen nach § 60 a der Gewerbe-
ordnung der vorgängigen Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfen, gilt in den
Städten das Genehmigungsgesuch zugleich als Anzeige und die schriftliche Erlaubnis
als Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne dieser Trochnung“ In anderen Fällen
ist die in wunet 2 angeordnete Anzeige besonders zue
. zeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist n n platte Land das
Fürstiche Sn in “ Städten der Gemeindevorstand
ührungen der in Punkt 1 genannten Ut beginnt, ohne im
Besitze u- polhzeilichen Unssentlchleisbecheinigln zu sein, oder der polizeilichen
Anordnung auf Einstellung der Vorführung nicht sofort Folge leistet, oder wer
den Vorschriften über die Handhubung des Apparates oder über das Verhalten
während der Vorführung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht strengere Strafbe-
stimmungen Anwendung finden, nach § 368 Nr. 8 des Strafgesehhbuchs mit Geld-
strafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Greiz, den 17. Juli 1908.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Hanitsch enn
aupe.
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1. Bei Vorstellungen mit dem Kinematographen muß der Apparat in einem
eigenen feuersicheren Raum aufgestellt werden.
Auf Vogelschießen und Märkten muß zwischen dem Apparatraume und den
Zuschauerbänken ein mindestes 2 m breiter, für die Zuschauer unzugänglicher
Raum bleiben.
Außerdem sind die vorübergehend errichteten Kinematographen-Schaubuden
und Schauräume in möglichst großer Entfernung von anderen Buden und Räumen
aufzustellen und für jeden Zuschauerraum mindestens 2, je nach Erfordern auch
mehr, durch Aufschriften deutlich gekennzeichuete, nach außen leicht zu öffnende
Ausgänge herzustellen. Während der Verdunkelung des Zuschauerraums muß
eine aus Kerzen oder Rüböllampen bestehende Notbeleuchtung brennen, welche
namentlich auch die Ausgänge deutlich erkennen lassen muß. Die Tür des Apparat-
raumes ist mit einem selbsttätigen feuersicheren Türwerschluß zu versehen; etwa
vorhandene Lüftungsöffnungen sind während der Vorstellung entweder feuer= und
wanchsichrr abzusperren oder mit dreifachen Davyschen Sicherheitsdrahtnetzen zu
hließen.