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Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Höchste Verordnung vom 15. Februar
1905 (Gesetzsammlung Seite 9) außer Wirksamkeit.
III.
Von Rechtskandidaten, die auf ein vor dem 1. August 1908 eingereichtes
Gesuch zur ersten juristischen Prüfung oder zu einer Wiederholung dieser Prüfung
zugelassen werden, sind die unter Aussicht zu fertigenden Arbeiten nicht zu erfordern.
Das Gleiche gilt für Rechtskandidaten, die nach dem 1. August 1908 zu einer
Wiederholung der Prüfung zugelassen werden, wenn die Prüfung vor der Ver-
öffentlichung dieser Höchsten Verordnung nicht bestanden und die Wiederholung der
Prüfung auf den schriftlichen oder mündlichen Teil beschränkt ist.
IV.
Wer auf ein vor dem 1. Angust 1908 eingereichtes Gesuch zur Prüfung
oder zur Wiederholung der Prüfung zugelassen wird, hat Prüfungsgebühren nur
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften zu entrichten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben: Schleiz, am 28. Juli 1908.
(# 8) gez. Heinrich XV.
ggez. Dr. Hanilsch.
Vorschriften
über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum
höheren Justizdienst.
rsler Peil.
Die erste juristische Prüfung.
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüsung ist an den
Fislene des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena zu
richten
Dem Gesuche sind beizufügen:
1. das Reifezeugnis