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§* 4.
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit
der beim — beteiligten Thüringischen Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in
5 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts
vom 19. Februar 1877, bezw. 27. November 1903.
5.
Die Prüungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes-
gericht sir je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem
*0-7— Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außerordent=
liche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die Dauer ihres
Lehramts berufen.
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr von
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der Zahl der
Präsidenten und Näte des Oberlandesgerichts und der Nichter des Oberlandesge-
richtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte zu Kommissions-
mitgliedern bestimmt' werden.
r Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom
Präsidenten 6 herlandeggerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
iUh wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen.
Die eingelden Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei Uni-
versitätslehrer befinden.
6.
Die erste Prüsung besteht aus einer schristlichen und einer mündlichen.
5 7.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen-
aften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhältnisse,
sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für seinen
künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche Bildung
envorben habe.
868.
bei der schriftlichen Prüfung # vier Arbeiten, davon drei unter Aussicht
zu fertig