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der Kommission oder ein der Kommission nicht angehörender höherer Justizbeamter
die Aufsicht. Der Aussichtsbeamte hat insbesondere darüber zu wachen, daß die
Prüflinge die Arbeiten selbständig anfertigen und sich anderer als der ihnen zur
Verfügung gestellten Hilfsmittel nicht bedienen. Jeder sachlichen Auskunftserteilung
hat sich der Aufsichtsbeamte zu enthalten. Prüflinge, die sich eines Täuschungs-
versuchs oder eines Verstoßes gegen die Orduung schuldig machen, kann er von der
weiteren Teilnahme an dem Termine ausschließen.
In dem aufzunehmenden Protokolle hat der Aufsichtsbeamte jede Unregel-
mäßigkeit unter genauer Angabe des Tatbestandes zu vermerken. Das von ihm
vollzogene Protokoll sowie die Arbeiten sind dem Vorsitzenden verschlossen zu
übermitteln.
Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an dem Termine wegen
eines Verstoßes gegen die Ordnung ausgeschlossen, so gilt der Termin als versäumt
(§ 10 Abs. 8); wird er aus diesem Grunde wiederholt ausgeschlossen, so findet die
Vorschrift des § 15 entsprechende Anwendung.
812.
Die schriftlichen Arbeiten werden von denjenigen Mitgliedern der Kommission
begutachtet, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll; die Arbeiten
sind mit den Zensuren zu den Prüfungsakten zu nehmen.
Wenn die vier schriftlichen Arbeiten (§§ 9 und 10) den Anforderungen
nicht genügen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
5 13.
Die maindiih, Früfung findet tunlichst bald nach der Beendigung der
schriftlichen Prülfung st
Zu einem t für die mündliche Prüfung sollen nicht mehr als fünf
Prüflinge geladen werden.
Die mündliche aebun hat sich auf die einzelnen in § 7 Abs. 1 be-
zeichneten Fächer zu erstrecken
Der Vorsitzende hat auf eine geeignete Fragestellung hinzuwirken; ob er
sich an der mündlichen Befragung beteiligen will, bleibt seinein Ermessen überlassen.
Ein Prüfling, der den Termin für die mündliche Prüfung versäumt, soll
von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von drei bis sechs Monaten
zu einem neuen Termine geladen werden.
Bei zweimaliger Versäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Zu der mündlichen Prüfung sollen als Zuhörer Studicrende der Rechts-
wissenschaft und Rechtskandidaten in der Regel Zulritt erhalten; die näheren Anord-
nungen erläßt der Vorsitzende.
8 14.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden und im Bejahungsfall, ob sie „aus-