Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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6 24. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizyerwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung der 
Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
g 26. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten und 
den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung überwiesen ist. 
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen des 
Referendars und die in ihnen hervorgelretenen Mängel der Landesjustizverwaltung 
zu übermitteln. 
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
5 26. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten 
und der Staatsanwallschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise Beamten 
der Staatsanwaltschaft zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der 
gerichtlichen “ staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiwerwaltung 
und des Bureaudienstes, zu lciten und zu fördern. Sie haben dabei der Ausbil- 
dung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzu- 
wenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß pünktlich, sondern auch 
in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Referen- 
dare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung oder 
überwacun verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den Sitzun- 
gen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, ihre Ansicht 
in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von ihnen selbst bearbei- 
teten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer Ansicht veranlaßt werden. 
Auch sind die Referendare in ausgedehutem Maße zur Wahrnehmung der Verrich- 
tungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
827. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine 
Übersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Geschäfte 
zu geben ist. 
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung 
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