Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensctzung der Kom- 
mission Anderungen vornehmen, falls er die aus besonderen, in seiner Verfügung 
anzugebenden Gründen für erforderlich erach 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen *n den Vorsitzenden und zwei von 
diesem bestimmte Milglieder der Kommission. 
32. 
Die zweite Prüfung ist eine #aince und mündliche, und soll einen 
wesentlich praklischen Charakter haben. 
Durch sie ist fenlaustellen ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis 
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat und ob er für hefähigt zu er- 
achten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und Rechtsanwalt 
eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
g 33 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender schrift- 
licher Fragen zum Gegenstande. 
534. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur 
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (§ 31) über die 
zu erteilenden Ausgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Aufgabe 
zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozestakten zur An- 
sertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achlwöchigen, die Relation 
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen in 
Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu versichern, 
daß er sie selbständig angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen 
Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Referendar auf seinen Antrag nach dem 
Ermessen des Vorsitzenden entweder alsbald oder nach dem Ablauf einer Frist, 
welche bis zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. 
Bei wiederholter Fristversäumnis gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
l 5. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgcordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteilsentwurf 
enthalten. 
g 36. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
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