Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußz Alterer Linie. 
55#2.# 
(Ausgegeben am 8. August 1908.) 
14. Regierungs-Berordnung 
vom 6. August 1908, 
die Prüfung der Beamten bei der indirekten Steuerverwaltung 
betreffend. 
Zufolge Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
gesaßter Entschlietung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird für die Annahme und Prüfung der Beamten der Verwaltung der Zölle und 
Reichssteuern folgendes verordnet: 
A. Die Prüfung der Sleuerausseher. 
81. 
Zur Prüfung werden zugelassen: 
a. Mililäranwärter, welche sich um Anstellung im Steneranssichtodienste 
beworben huben, 
b. Personen, die sich im Besitze der für späteren Uebergang in den 
Burcau= und Kassendienst erforderlichen Vorbildung befinden. 
In Ermangelung solcher Vewerber können auch andere geeigucte Personen 
zur Prüfung zugelassen werden. 
Ueber die Zulassung entscheidet die Fürstliche Landcorcgierung. 
62. 
Die Bewerber haben einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf, ein Führ= 
ungszeugnis und ein militär= oder amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheits= 
zustand einzureichen; überdies ist von den Militäranwärtern der Jwilversorzunge
	        
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