Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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schein beizubringen und von den sonstigen Bewerbern die erforderliche Vorbildung 
durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. 
8 3. 
Die Prüfung zerfällt in eine Vorprüfung und eine Fachprüfung. Zwischen 
beiden liegt ein mindestens dreimonatiger Ausbildungsdienst. 
Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der elementaren 
Kenntnisse, namentlich der Schreibfähigkeit, sowie des Auffassungsvermögens und der 
Urteilskraft und besteht 
a. in dem Nachschreiben eines Diktates, 
b. in der Anfertigung einer freien schriftlichen Arbeit über eine von dem 
prüfenden Beamten unter angemessener Berücksichtigung des geistigen 
Fassungsvermögens des Prüflings zu wählende Aufgabe, 
c. in der Lösung von mindestens drei Rechenaufgaben, die so gewählt 
sein müssen, daß sie die vier Spezies und die einfache Proportional- 
rechnung umfassen und 
d. in der mündlichen Wiedergabe einer dem Bewerber zum Durchlesen 
vorgelegten, ohne spezielle Fachkenntnisse verständlichen Gesetzesstelle 
oder Verwaltungsvorschrist. 
Die Fachprüfung ist eine schriftliche und eine mündliche; sie erstreckt sich: 
a- in der Hauptsache auf die Dienstverhältnisse der Steueraufseher im 
allgemeinen, auf die Zollgesetzgebung, die Brau-, Vranntwein-, Zucker-, 
Tabak= und Salzsteuer und die Uebergangsabgaben, 
b. daneben auch auf die übrigen in Betracht kommenden Abgabenzweige, 
die Wechselstempel= und die Spielkartenstempelsteuer, sowie die Reichs- 
stempelabgaben. 
Zu a sind eingehende Kenntnisse der Gesetze und Ausführungsvorschristen 
zu verlangen, soweit sie den im Fürstentume regelmäßig vorkommenden Aussichts- 
dienst zgehen, 
b muß der Anwärter über die wesentlichsten Bestimmungen, namentlich 
über die Ni der Abgabenbeträge und die Art der Erhebung unterrichtet sein. 
0 der schriftlichen Prüfung zu Grunde zu legenden Aufgaben sind den 
Zwecken 2 praktischen Dienstes anzupassen. Es sind zu fordern: 
1. Beschreibung technischer Einrichtungen und Vorgänge, welche der An- 
wärter aus eigener Anschauung kennen gelernt hat, z. V. der Brauerei- 
geräte, der technischen Einrichtung oder des Brauverfahrens einer be- 
stimmten Brauerei im Bezirk:, der Technik des Brennereibetriebs, des 
Verfahrens bei der Branntweinbereitung, des Destillierapparates einer 
Brennerei, der Branntweinalkoholisierung oder eine Darlegung des 
bser gungerersahrens beim Eingange übergangsabgabepflichtigen Bieres
	        
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