Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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zur Zahlung vorgezeigt worden, so ist dies vom Auftraggeber auf der Rückseite des 
Auftragsformulars durch den Vermerk „der Wechsel ist vorgezeigt worden am 
(Tag der Vorzeigung) anzugeben. 
Zu weiteren „ngchen insbesondere auch zu schriftlichen Mitteilungen, darf 
das Auftragsformular, das in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. 
IV. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlage 
stels an die Postanstalt zu senden, zu deren Bezirke der im Wechsel angegebene 
Zahlungsort gehört, auch wenn die Person, die Zahlung leisten soll, nicht in dem 
im Wechsel angegebenen Zahlungsorte wohnt, z. B. nach Ausstellung des Wechsels 
verzogen ist. Der Brief ist mit der Adresse „Postauftrag nah 
(Name der Vostanstalt)“ zu versehen und nicht früher als sieben Tage vor dem 
Zahlungstage des Wechsels einzuliefern. 
Uber den Brief wird ein Einlieferungsschein erteilt. 
Mehrere Postaufträge dürfen zu einer Sendung nicht vereinigt werden. 
V. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post- 
anstrags und gegen Aushäundigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die 
Vorschriften des § 39, I bis V maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so 
wird der Postauftrag wic ein solcher zur Geldeinziehung behandeclt. 
Ist die Zahlung der Wcchialimure nicht an erlangen oder bleibt der Versuch, 
den Postauftrag vorzugeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt 
bis zum Schlusse der Shen. Eengiten v ersten Werktags nach dem Zahlungs- 
tage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis 
zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen 
die im Postaustrage bezeichncte Person Protest nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung erhoben. 
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, 
wenn bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungs- 
verweigerung gilt nur die Eriklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder 
ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung 
oder nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn die Protestfrist mit 
dem Tage der Vorzeigung abläuft oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll, 
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschästslokal noch eine Wohnung hat, 
oder wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung 
aus einem anderen Grunde für erforderlich crachtet. 
VI. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde unter „Ein- 
schreiben“ an den Auftraggeber unter Einziehung der Gebühren (s. unter X) und 
der elwa entstandenen Stempelkosten zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb 
der Protestfrist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten an den 
Postprotestbeamten, so ist der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler
	        
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