Gesetzsammlung
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
10.
(Ausgegeben am 241. September 1908.)
17. Negierungs-Verordnung
von 23. September 1908,
betreffend die Führung der Titel „Baumeister“ und
„Baugewerksmeister“.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird
zur Ausführung des § 133 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung des Ge-
sebes vom 30. Mai 1908 (MReichsgesetzblatt Seite 357) folgendes bestimmt:
81.
Die Führung des Titels „Baumeister“ bedarf der Genehmigung der Fürst-
lichen Landesregierung.
Gesuche um Genehmigung zur Führung des Titels „Baumeister“ sind
unter Beifügung der Zeugnisse über die theorctische Ausbildung und der Nachweise
über die bisherige praktische Tätigkeit des Gesuchstellers bei der Fürstlichen Landes-
regierung anzubringen.
Wer die Genehmigung zur Führung des Titels „Baumeister“ in einem
anderen Bundesstaate erlangt hat, bedarf zur Führung dieses Titels im Fürsten-
tum der nochmaligen Genehmigung durch die Fürstliche Landesregicrung nicht.
2.
Zur Führung des Titels „Baugewerkmeister“ ist nur berechtigt, wer die
Abgangsprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Baugewerksschule be-
standen und die Berechtigung zur Führung des Titels „Maurer-, Zimmer= oder
Steinmetzmeister“ erlangt hat. ·
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