Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

57 
Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
5 1. 
(Ausgegeben am 29. September 1908.) 
  
18. Reglerungs-Verordnung 
vom 26. September 1908, 
betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der 
Influenza der Pferde. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten 
wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908, 
(Reichsgesetzblatt Seite 479), betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der 
Pferde bezeichneten Krankheiten folgendes bestimmt: 
81. 
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908 die 
Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten eingeführt 
worden ist, ist jeder Besitzer von Pferden verpflichtet, von dem Ausbruch der 
Jufluenza in seinem Pferdebestande und von allen verdächtigen Erscheinungen, die 
den Ausbruch derselben befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand) 
sofort Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeigepflicht liegt demjenigen ob, welcher 
in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, serner bezüglich der auf dem 
Transporte befindlichen Pferde dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem 
Gewahrsam befindlichen Pferde dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, 
3. Juni 18 
Koppeln oder Weiden (§ 9 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom -i ug0l. 
Außerdem sind die im § 9 Abs. 3 des genannten Gesetzes bezeichneten 
Personen zur Anzeige verpflichtet. 
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