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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
5 1.
(Ausgegeben am 29. September 1908.)
18. Reglerungs-Verordnung
vom 26. September 1908,
betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der
Influenza der Pferde.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird im Anschluß an die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908,
(Reichsgesetzblatt Seite 479), betreffend die Anzeigepflicht für die als Influenza der
Pferde bezeichneten Krankheiten folgendes bestimmt:
81.
Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Juli 1908 die
Anzeigepflicht für die als Influenza der Pferde bezeichneten Krankheiten eingeführt
worden ist, ist jeder Besitzer von Pferden verpflichtet, von dem Ausbruch der
Jufluenza in seinem Pferdebestande und von allen verdächtigen Erscheinungen, die
den Ausbruch derselben befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde (Gemeindevorstand)
sofort Anzeige zu erstatten. Die gleiche Anzeigepflicht liegt demjenigen ob, welcher
in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, serner bezüglich der auf dem
Transporte befindlichen Pferde dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremdem
Gewahrsam befindlichen Pferde dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen,
3. Juni 18
Koppeln oder Weiden (§ 9 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom -i ug0l.
Außerdem sind die im § 9 Abs. 3 des genannten Gesetzes bezeichneten
Personen zur Anzeige verpflichtet.
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