Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

82. 
Der Gemeindevorstand hat, sobald er durch die Anzeige oder auf anderem 
Wege von dem Ausbruch der Pferdeinfluenza oder von dem Verdacht eines solchen 
Kenntnis erhalten hat, das Landratsamt, bezw. wenn es sich um Ortschaften im 
Amtsgerichtsbezirk Burgk handelt, den Amtsrichter in Burqk auf die schnellste und 
sicherste Weise hiervon zu unterrichten. 
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Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat sofort den Landes- 
tierarzt zur Feststellung der Pferdeinfluenza zuzuziehen. 
84. 
Der erstmalige Ausbruch der allgemein als Influenza bezeichneten Krauk- 
heiten der Pferde (Pferdestaupe und Brustseuche) in einem bis dahin seuchefreien 
Gehöfte ist nach erfolgter Feststellung durch den Landestierarzt von dem Landrats- 
amt bezw. dem Amtsrichter in Burgk in geeigneter Weise in der betreffenden Ge- 
meinde und durch Bekanntmachung im Amts= und Verordnungsblatt zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen, auch den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten 
Gemeinden mitzuteilen. 
Soweit es sich hierbei um Gemeinden des Fürstentums handelt, hat der 
betreffende Gemeindevorstand den Seuchenausbruch auf ortsübliche Weise zur Kennt- 
nis der Ortseinwohner zu bringen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn dem 
Gemeindevorstand von Behörden benachbarter Staaten eine Mitteilung vom Aus- 
bruch der Pferdeinfluenza zugeht. 
Ist der Ausbruch der Influenza (Pferdestaupe und Brustseuche) unter dem 
Pferdebestande eines Gehöftes durch das Gutachten des Landestierarztes festgestellt, 
so bedarf es bis zum Erlöschen der Seuche (8 10) einer sachverständigen Feststellung 
weiterer Krankheitsfälle unter den Pferden des verseuchten Gehöftes nicht mehr. 
86. 
Ist in einem Pferdebestand die Influenza oder der Verdacht derselben vom 
Landestierarzt festgestellt worden, so kann letzterer die sofortige Absonderung der 
seuchekranken und seucheverdächtigen Pferde von den gesunden Pferden anordnen, 
sofern sie ohne besondere Schwierigkeiten 4% % ist. 
Die seuchekranken und der a: verdächtigen Pferde unterliegen der 
Gehöftsperre. 
Die Entfernung der der Gehöftsperre unterworfenen Pferde aus dem Seuchen- 
gehöfte darf ohne auedrückliche Erlaubnis des Landratsamtes bezw. des Amtsrichters 
in Burgk nicht stattfinden. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn bei der 
Ausführung der Pferde jede mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderen
	        
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