Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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gesunden Pferden vermieden wird. Im Falle der nach eingeholter Erlaubnis er- 
folgten Uberführung in ein anderes Gehöft ist dort die Schöfther sortzuse ven 
Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in das Gebiet eines benach- 
barten Staates erteilt, so ist die zuständige Ortspolizeibehörde des Nachbarstautes 
von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. 
88. 
Das Seuchengehöft kann durch Anordnung des Landratsamtes bezw. des 
Amtsrichters in Burgk für fremde Pferde gesperrt werden. Die Sperre kann auf 
einzelne Teile des Gehöftes beschränkt werden. 
Die angeordnete Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Ge- 
höfres oder einer Weide verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, 
welche zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden (§ 22 Abs. 4 
.. . 23. Juni 1880 
des Reichsviehseuchengesehes vom IM1917 
8 9. 
Pferde, die aus einem gemäß § 8 gesperrten Gehöfte stammen, dürfen in 
fremde Gehöfte nicht eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder 
Gerätschaften dürfen für dieselben nicht r werden. 
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Die Seuche gilt als erloschen, 8 die angeordneten Schuhmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn nach Abheilung des leßten Krankheitsfalles eine Frist von 5 
Wochen vergangen, nach derselben die Unverdächtigkeit der Pferde durch den Landes- 
tierarzt festgestellt und die vorschriftsmäßige Desinfektion (6 11) ersfolgt ist. Nach 
Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in gleicher Weise wie 
der Ausbruch der Seuche (§ 4) zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
8 11. 
Bur Desinfektion der Stallungen und sonstigen Räumiichkeiten, in denen 
seuchekranke Pferde gestanden haben, ist zunächst nach Maßgabe der 88 4 bis 8 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus- 
tiere (Anlage A der Bundesrats-Instruktion vom 27. Juni 1905, Reichsgesetzblatt 
Seite 393 ff) einc gründliche Reinigung und Lüftung vorzunehmen, darauf hat 
nach § 9 der Anweisung eine Uebertünchung der Stalldecken, Wände und Gerät- 
schaften, sowie eine Abschlämmung des Fußbodens mit aus frisch gelöschten Kalk 
hergestellter Kalkmilch "t erfolgen. Eisenteile sind mit Teer, Lack oder Oelfarben 
zu bestreichen. Das gleiche Verfahren ist bei Holz= und Eleinteiten an Stelle der 
ebertünchung mit Kalkmilch anwendbar. 
löfuhr des Düngers ist womöglich mit durchgeseuchten Pferden oder 
mit Rurbekgespamen und in einer Weise zu bewirken, daß eine Berührung mit 
anderen Pferden nicht stattfindet. An Stelle der Düngerabfuhr kann unter Um-
	        
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