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ständen die Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens vier-
wöchentliche Packung) an abgelegenen Orten gestattet werden.
Die Desinfektion ist vom Landestierarzt anzuordnen. Er hat von der An-
ordnung dem Landratsamt bezw. dem Amtsrichter in Burgk Mitteilung zu machen.
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat die Ausführung der
Desinfektion zu überwachen.
8 12.
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat dem Besitzer eines
seuchekranken oder seucheverdächtigen Pferdes den Abdruck einer gemeinfaßlichen Be-
lehrung über Wesen, Verlauf und Kennzeichen der als Influenza der Pferde be-
zeichneten Krankheiten (Brustseuche und Pferdestaupe) auszuhändigen. Auch den
übrigen Pferdebesitzern des Ortes sind Abdrücke dieser Belehrung auf Verlangen
unentgeltlich zu verabfolgen.
* 13.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden. insofern
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesethbuches
eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 6 66 Ziffer 4 des Meichwiehlosgeebsnee
23. 1880
vom . Dui 1000 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft.
Diese Verordnung tritt am 1. Dlber 1808 in Kraft.
Greiz, am 26. September 1908.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.