Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1908. (57)

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ständen die Ansammlung und längere Lagerung des Düngers (mindestens vier- 
wöchentliche Packung) an abgelegenen Orten gestattet werden. 
Die Desinfektion ist vom Landestierarzt anzuordnen. Er hat von der An- 
ordnung dem Landratsamt bezw. dem Amtsrichter in Burgk Mitteilung zu machen. 
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat die Ausführung der 
Desinfektion zu überwachen. 
8 12. 
Das Landratsamt bezw. der Amtsrichter in Burgk hat dem Besitzer eines 
seuchekranken oder seucheverdächtigen Pferdes den Abdruck einer gemeinfaßlichen Be- 
lehrung über Wesen, Verlauf und Kennzeichen der als Influenza der Pferde be- 
zeichneten Krankheiten (Brustseuche und Pferdestaupe) auszuhändigen. Auch den 
übrigen Pferdebesitzern des Ortes sind Abdrücke dieser Belehrung auf Verlangen 
unentgeltlich zu verabfolgen. 
* 13. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden. insofern 
nicht nach den bestehenden Gesetzen, insbesondere nach § 328 des Strafgesethbuches 
eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß 6 66 Ziffer 4 des Meichwiehlosgeebsnee 
23. 1880 
vom . Dui 1000 mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Hast bestraft. 
Diese Verordnung tritt am 1. Dlber 1808 in Kraft. 
Greiz, am 26. September 1908. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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