Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
X16.
(Ausgegeben am 22. Dezember 1908.)
24. Patent
vom 16. Dezember 1908,
die im Jahre 1909 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend.
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags
im Jahre 1909 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit der
Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine Grund=
steuer mit 2 /16 Pfennigen von der Stenereinheit erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen.
Indem dieses zur Nachachtung für die Steuerpflichtigen, Hebestellen und
Einnehmer zur allgemeinen Kenntnis gebracht wird, werden für die an den zwei
ersten Terminen mit je 1 Pfennig, am dritten mit Pfennig von jeder Steuer-
einheit zu entrichtende Grundsteuer folgende Termine festgesetzt:
der 1. April,
der 1. Juli,
der 1. Oktober.
Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuertermins
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen vollen
Pfennig gerechnet werden, sowic daß die erforderliche Belehrung der Ortssteuerein=
nehmer wegen Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Katasterbureau
erfolgen wird.
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