Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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III. Vor der Fortbewegung beweglicher Kessel auf öffentlichen Wegen unter 
Dampf hat der Wärter den Druck soweit zu ermäszigen, daß das Abblasen von 
Dampf vermieden wird. Erforderlichenfalls ist das Feuer vom Roste zu entfernen. 
reten bei einer der im § 4 bezeichncten Einrichtungen gefahrdrohende 
Mängel hervor, die nicht sofort beseitigt werden können, so ist der Betriebsunter- 
nehmer und an seiner Stelle der Kesselwärter verpflichtet, den Betrieb bis zur 
Vescitigung der Mängel einzustellen. 
V. Rach Beendigung des Betriebs darf der Wärter den Kessel nicht verlassen, 
bevor nicht das Brennmaterial und die Asche erkaltet oder in geeigneter Weise 
unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn 
bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von Gebäuden 
gebracht werden. 
8 8. 
I. Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher 
Dachung, von Schobern, Mieten, Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen betrieben werden so muß bei starkem Winde der Betrieb unter Be- 
achtung der im § 7 Abs. V enthaltenen Vorschrift eingestellt werden, sobald eine 
Gefahr für die benachbarten Gebäude, Schober usw. durch Funkenflug erkennbar ist. 
II. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel darf in der Dunkelheit nur bei an- 
gemessener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstälten nur mit ge- 
schlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungskörpern erfolgen. 
Wenn ein beweglicher Dawpsesseel Aars Zeit hindurch auf derselben Betriebs- 
stätte gebraucht wird, so hat der Betriebsunternehmer auf Anordnung der Orts- 
polizeibehörde diejenigen Vorkehrungen zu tressen, welche geeignet sind, Schädigungen 
oder Belästigungen der Nachbarn, des Publikums oder der Bedienung abzuwenden. 
B. Bewegliche Explosionsmotoren. 
Aufstellung der beweglichen Explosionsmotoren. 
I. Der Betrieb beweglicher Ewlosiien otoren mit elektrischer oder Kompressions= 
zundung imne rhalb von Gebäuden unterliegt nachstehenden Beschränkungen: 
fae der Eröffnung des Betriebs ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
er 
2. Oberhalb der Motoren müssen Holpverk und leicht entzündliche Gegen- 
stände mindestens 18 m und seitlich mindestens 1 m von den zur Zün- 
dung dienenden Teilen entfernt bleiben. 
3. Kann das Auspuffrohr nicht in einen vorhandenen, anderen Zwecken nicht 
dienenden massiven Schornstein eingeführt werden, so muß es aus dem 
Gebäude herausgeleitet werden. Brennbare Gegenstände müssen dabei
	        
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