Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

von dem Rohre mindestens 0# #m und von seiner Mündung mindestens 
1 m entfernt bleiben. Ersterer Abstand kann bei der Durchführung 
durch das Gebäude auf 0#8 m ermäßigt werden, wenn der Ausschnitt 
eine Blechverkleidung erhält. 
4. Feuerstellen dürfen in dem Ausstellungsraum und den damit in offener 
Verbindung stehenden Näumen nicht benutzt werden 
Bewegliche Explosionsmotoren, welche mit leichten Kohlenwasserstofen oder mit 
offener Zündung betrieben werden, dürfen innerhalb von Gebäuden nur in abge- 
schlossenen, ausschließlich diesem Zwecke dienenden Räumen mit feuersicheren Wänden 
und Decken unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 1 bis 4 und der beiden letzten 
Sätze von § 3 Abs. II betrieben werden. 
II. Beim Betriebe beweglicher Explosionsmotoren außerhalb von Gebänden 
muß daß Auspuffrohr von Motoren mit elektrischer oder Kompressionszündung 
von Schobern, Mieten, Waldbeständen und anderen leicht entzündlichen 
Gegenständen oder von der Traufkante von Gebäuden mit weicher Dach- 
ung mindestens 3°% m enkfernt bleiben. 
Werden die Motoren mit leichten Kohlenwasserstoffen oder mit offener Zündung 
(Glührohr) betrieben, so sind mindestens die doppelten Abstände einzuhalten. 
III. Die Umgebung der Motoren ist beim Betrieb in einem Umkreise von 
mindestens 3 m von leicht entzündlichen Gegenständen frei zu halten. 
IV. Die beweglichen Explosionsmotoren sind so aufzustellen, zu betreiben oder 
mit solchen Vorkehrungen zu versehen, daß Schädigungen oder Belästigungen der 
Nachbarn und des Publikums durch Geräusch, Geruch oder Rauch vermieden werden. 
Beschaffenheit der beweglichen Explosionsmotoren. 
5 11. 
I. Die Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren müssen so angebracht 
sein, daß eine gefährliche Erwärmung der Flüssigkeiten selbst bei andauerndem Vetrieb 
ausgeschlossen ist. Die Behälter sind aus widerstandsfähigem Baustoffe mit dichten 
Verschlüssen herzustellen und müssen einen explosionssicheren Verschluß erhalten, der 
bein Füllen nicht entfernt zu werden braucht und nur entfernt werden darf, wenn 
fic Motor außer Betrieb ist. Gläserne Flüssigkeitsstand-Anzeiger sind gegen Ver- 
binen sorgsältig zu schützen und absperrbar einzurichten. 
I. Die Motoren sind mit einer geeigneten, gefahrlos zu handhabenden Andreh- 
zerin zu versehen. 
I. Bei Motoren mit offener Zündslamme ist um die Flamme und das Glüh- 
rohr ein Eisengehäuse anzubringen, dessen Mündungen mit engem Drahtgeflecht 
behe sind. 
Das Anlaßgefäß von beweglichen Spiritusmotoren darf nicht mehr als 
1° 1 Nile fassen.
	        
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