Betrieb der beweglichen Explosionsmotoren.
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I. Das Füllen der Behälter für flüssige Brennstoffe an den Motoren darf nur
mittels explosionssicherer Handkannen von höchstens 20 Liter Juhalt oder mittels ge-
schlossener Rohrleitung unter Benutzung flammenstickender gepreßter Gase (z. B.
Kohlensäure) oder von vollständig dichten Pumpen, z. B. Flügelpumpen erfolgen.
In letzterem Falle müssen die Druckrohrleitung und Flügelpumpe fest mit der be-
weglichen Kraftmaschine verbunden sein. Das Vorratsfaß mit dem Brennstoffe muß
mindestens 3 m von dem Motor entfernt sein. Das Füllen der Behälter darf nur
beim Stillstande der Motoren und bei solchen zum Betriebe mit leichten Kohlen=
wasserstoffen (Benzin, Gasolin, Naphtha usw.) außerdem nur bei Tageslicht, Außen-
beleuchtung des Raumes oder bei elektrischem Glühlichte vorgenommen werden.
II. Bei Ausbesserungsarbeiten an Motoren mit elektrischer Zündung sind
die Leitungsdrähte aus den Klemmen zu lösen.
III. Bewegliche Motoren mit Vergasern, die durch offene Flammen geheizt
werden, dürfen in der Nähe leicht entzündlicher Gegenstände nicht angelassen werden.
IV. Der Betrieb von Motoren darf in der Dunkelheit uur bei angemessener
Beleuchtung und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur mit geschlossenen,
gegen Zerbrechen des Glases zu schütenden Beleuchtungskörpern erfolgen. Bei dem
Betriebe von Motoren für Benzin und ähnliche leichte Kohlenwasserstoffe innerhalb
von Gebäuden müssen Sicherheitslampen zur Beleuchtung verwendet werden.
V. An der Betriebsstätte beweglicher Explosionsmotoren ist ein Abdruck dieser
Negierungsverordnung zur Einsichtnahme des Wärters bereit zu halten.
Lagerung der leichten Kohlenwasserstofse zum Betriebe von
Explosionsmotoren.
Ubersteigt der Vorrat an Benzin und anderen leichten Kohlenwasserstoffen, die
zum Betriebe der Motoren beschafft werden, die Menge von 200 kg, so dürfen
diese Vorräte nicht auf dem Motor geführt werden, sondern sind besonders zu be-
fördern und zu lagern. Im übrigen müssen größere Mengen als 30 kg solcher
Flüssigkeiten unbeschadet der Bestimmungen in den §8 11 und 12 in eisernen Fäs-
sern mit explosionssicherem Verschluß mindesteus 5 m von leicht entzündlichen Gegen-
ständen entsernt aufbewahrt werden; Mengen über 300 kx dürfen nur nach An-
zeige bei der Ortspolizcibehörde, und zwar im Freien in einer mindestens 20 m
von Gebänden oder leicht entzündlichen Gegenständen entfernten, dicht überdeckten
Grube, die auszumauern oder gut abzustützen ist, oder in besonderen Schuppen
mit vertiefter undurchlässiger Sohle bei Einhaltung desselben Abstandes derart ge-
lagert werden, daß der Raum innerhalb der Grube oder Vertiefung die aufbe-