Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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wahrten Flüssigkeiten im Falle einer Beschädigung oder Undichtigkeit der Behälter 
völlig zu fossen vermag. 
C. Elektrisch betriebene Motoren. 
814. 
I. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Beschränkung hinsichtlich der 
Ausstellung betrieben werden. Die Stromzuführung zwischen der festen Leitung und 
n Motoren muß durch gut isolierte und isoliert aufgehängte Leitungen erfolgen. 
Jr Schalter, Kollektoren, Sicherungen und Anlasser sind so zu schützen, 
daß von denselben keine Funken ins Freie treten können. Für die Anforderungen 
an die Beschaffenheit und die Benuhung solcher Motoren sind die jeweiligen von 
den zuständigen Behörden Erlassenen Vorschristen für die Errichtung elektrischer 
tursfnonanttgen maßgebend. 
der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Regierungsverordnung zur 
Eimtsn#nn für den Wärter bereit zu halten. 
O. Allgemeines. 
15. 
I. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Regierungsverordnung 
gelten zur Zeit neben massiven und Betonwänden Ziegelsteinfachwerkwände, Monier= 
und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen dicht ver- 
strichen sind. 
II. Als harte Bedachungen im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche, bei 
welchen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut befandete Dach- 
pappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei welcher leicht 
entzündliche Stoffe in irgend einer Weise verwendet werden (z. B. Ziegeldachung 
mit Strohdockenunterlagen, Schils-, Rohr-, Stroh-, Holz= und Schindeldachung), gilt 
als weiche Bedachung. 
III. Den Petroleum= und Benzinmotoren im Sinne dieser Regierungsverordnung 
werden solche, welche mit anderen Kohlenwasserstoffen betrieben werden, gleichgestellt. 
Als leichte Kohlenwasserstoffe gelten solche mit einem Entflammungspunkt unter 21° C. 
IV. Kraftfahrzeuge (Automobile), die mit Spiritus, Kohlenwasserstoffen oder 
elektrisch betrieben werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte B und 
C, bieser Regierungsverordnung. 
8 16. 
I. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung 
und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen ist neben dem Betriebsunternehmer der 
von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebsunternehmer im Sinne
	        
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