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wahrten Flüssigkeiten im Falle einer Beschädigung oder Undichtigkeit der Behälter
völlig zu fossen vermag.
C. Elektrisch betriebene Motoren.
814.
I. Bewegliche Motoren dieser Art dürfen ohne Beschränkung hinsichtlich der
Ausstellung betrieben werden. Die Stromzuführung zwischen der festen Leitung und
n Motoren muß durch gut isolierte und isoliert aufgehängte Leitungen erfolgen.
Jr Schalter, Kollektoren, Sicherungen und Anlasser sind so zu schützen,
daß von denselben keine Funken ins Freie treten können. Für die Anforderungen
an die Beschaffenheit und die Benuhung solcher Motoren sind die jeweiligen von
den zuständigen Behörden Erlassenen Vorschristen für die Errichtung elektrischer
tursfnonanttgen maßgebend.
der Betriebsstätte ist ein Abdruck dieser Regierungsverordnung zur
Eimtsn#nn für den Wärter bereit zu halten.
O. Allgemeines.
15.
I. Als feuersichere Umfassungswände im Sinne dieser Regierungsverordnung
gelten zur Zeit neben massiven und Betonwänden Ziegelsteinfachwerkwände, Monier=
und Rabitzwände, Gips= und Kunststeinplattenwände, sofern die Fugen dicht ver-
strichen sind.
II. Als harte Bedachungen im Sinne dieser Verordnung gelten nur solche, bei
welchen keine leicht feuerfangenden Stoffe verwendet werden. Gut befandete Dach-
pappe gilt als harte Bedachung. Jede andere Art der Bedachung, bei welcher leicht
entzündliche Stoffe in irgend einer Weise verwendet werden (z. B. Ziegeldachung
mit Strohdockenunterlagen, Schils-, Rohr-, Stroh-, Holz= und Schindeldachung), gilt
als weiche Bedachung.
III. Den Petroleum= und Benzinmotoren im Sinne dieser Regierungsverordnung
werden solche, welche mit anderen Kohlenwasserstoffen betrieben werden, gleichgestellt.
Als leichte Kohlenwasserstoffe gelten solche mit einem Entflammungspunkt unter 21° C.
IV. Kraftfahrzeuge (Automobile), die mit Spiritus, Kohlenwasserstoffen oder
elektrisch betrieben werden, fallen nicht unter die Bestimmungen der Abschnitte B und
C, bieser Regierungsverordnung.
8 16.
I. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung
und den Betrieb beweglicher Kraftmaschinen ist neben dem Betriebsunternehmer der
von diesem bestellte Wärter verantwortlich. Als Betriebsunternehmer im Sinne