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dieser Regierungsverordnung gilt derjenige, für dessen Rechnung und Gefahr der
Betrieb stattfindet.
II. Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über die Inbetrieb-
nahme und Beschaffenheit der beweglichen Kraftmaschinen sind die Besiter der
aschine, und wenn dies Vereine sind, deren Vorstandsmitglicder verantwortlich.
III. Die Wärter beweglicher Kraftmaschinen sind von den nach Abs. 1 und 1I
zunächst verantwortlichen Personen soweit erforderlich vor der Inbetriebnahme mit der
Bedienung der Maschine und den vorstehenden Vorschriften vertraut zu machen.
§ 17.
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Regierungsverordnung können nur von
Fürstlicher Landesregierung gewährt werden.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern
nicht andere Strafvorschristen Platz greifen, mit Geldstrafe bis zu 60% bestraft,
an deren Stelle im Unvermögensfall entsprechende Haft tritt.
89 19.
Unter „Polizeibehörde“ und „Ortspolizeibehörde“ im Sinne dieser Regierungs-
verordnung ist der Gemeindevorstand zu verstehen.
5 20.
Diese Regierungsverordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig treten die Bestimmungen der 38 12 Ziffer 2—6, 32 und 33 der
Regierungsverordnung vom 30. Oktober 1891 außer Geltung.
Greiz, den 20. März 1909.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.