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(Gesetzsammlung Seite 35) wird für das Staatsgebict des Fürstentums andurch
zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Greiz, den 2. Juni 1909.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
Berlin, den 27. Mai 1909.
Anderung
der PFelegraphenordnung vom 16. Zuni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert:
1) Im 8 2, III, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2.
Saß folgende veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, weun sie
abgekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen
oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um
Sectelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen
Signalbuchs enthalten.
2) Im 8 2 erhält der Abs. IV. Telegramme in verabredeter Sprache be-
treffend, folgende veränderte Fassung:
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen
Telegramme angesehen, deren Text aus Wörkern besteht, die weder in einer noch
in mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offeuer Sprache zugelassenen
Sprachen verständliche Sätze bilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus
Silben bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen,
französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen, oder lateinischen
Sprache aussprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse-
alphabet enthalten. Die Doppelvokale ac, aa, ao, oe und ue werden dabei als je
zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird en in den künstlichen Wörtern als zwei
Vutlaben gerechnet. Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben ä, a, ä, c, ñ,
Unicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bediugungen nicht entsprechen,