Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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(Gesetzsammlung Seite 35) wird für das Staatsgebict des Fürstentums andurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Greiz, den 2. Juni 1909. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
Berlin, den 27. Mai 1909. 
Anderung 
der PFelegraphenordnung vom 16. Zuni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert: 
1) Im 8 2, III, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. 
Saß folgende veränderte Fassung: 
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, weun sie 
abgekürzte Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen 
oder Handelskorrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um 
Sectelegramme handelt — durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen 
Signalbuchs enthalten. 
2) Im 8 2 erhält der Abs. IV. Telegramme in verabredeter Sprache be- 
treffend, folgende veränderte Fassung: 
IV. Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen 
Telegramme angesehen, deren Text aus Wörkern besteht, die weder in einer noch 
in mehreren der für den telegraphischen Verkehr in offeuer Sprache zugelassenen 
Sprachen verständliche Sätze bilden. 
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus 
Silben bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, 
französischen, holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen, oder lateinischen 
Sprache aussprechen lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morse- 
alphabet enthalten. Die Doppelvokale ac, aa, ao, oe und ue werden dabei als je 
zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird en in den künstlichen Wörtern als zwei 
Vutlaben gerechnet. Die künstlichen Wörter dürfen die Buchstaben ä, a, ä, c, ñ, 
Unicht enthalten. Wortbildungen, die diesen Bediugungen nicht entsprechen,
	        
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