Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden die- 
jeuigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der 
offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen. 
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für 
die verabredete Sprache enthaltenen Wörker den Vorschriften dieses Paragraphen 
entsprechen, können die Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prülfung 
unterbreitet werden. 
3) Im 8 2 V. Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der 
letzte Absatz folgende veränderte Fassung: 
Zisfsern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und der- 
selben Gruppe nebeneinander nicht vorkommen. Die unter Ill erwähnten Handels- 
zeichen usw. werden nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die 
Buchstaben ä, 4, 4, „ K, 5 und ü dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht 
enthalten sein. 
4) Im 8 3. IV, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffeud, fällt weg: 
— KO — für „offen bestellen“, 
— für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht 
zu bestellendes) Telegramm“, 
in der Angabe — MP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg; 
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ stalt des Punktes ein Komma 
zu setzen und in neuer Zeile hinzuzufügen: 
—CA — für „alle Adressen mitteilen“. 
Ferner sind zu bezeichnen mit 
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme, 
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens 
nicht zu bestellenden Telegramme, 
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme. 
5) Im 8 3, V die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten 
im ersten Absah der 2. und 3. Saß, die sich auf den Namen der Bestimmungs- 
Telegraphenanstalt beziehen, folgende veränderte Fassung: 
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeich- 
nisses der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie 
in Spalte 1 des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr ge- 
öffneten Telegraphenanstalten. Im Auslaudsverkehr dürfen dem Namen der Tele- 
graphenanstalt nur der Name des Bezirks oder des Landes oder auch beide folgen. 
Ist der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis ver- 
“*“
	        
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