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werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß taxiert; doch werden die-
jeuigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder mehrerer Wörter der
offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für
die verabredete Sprache enthaltenen Wörker den Vorschriften dieses Paragraphen
entsprechen, können die Code-Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prülfung
unterbreitet werden.
3) Im 8 2 V. Telegramme in chiffrierter Sprache betreffend, erhält der
letzte Absatz folgende veränderte Fassung:
Zisfsern und Buchstaben mit geheimer Bedeutung dürfen in einer und der-
selben Gruppe nebeneinander nicht vorkommen. Die unter Ill erwähnten Handels-
zeichen usw. werden nicht als Gruppen mit geheimer Bedeutung angesehen. Die
Buchstaben ä, 4, 4, „ K, 5 und ü dürfen im Texte chiffrierter Telegramme nicht
enthalten sein.
4) Im 8 3. IV, die besonderen Angaben vor der Adresse betreffeud, fällt weg:
— KO — für „offen bestellen“,
— für „Tages= (von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht
zu bestellendes) Telegramm“,
in der Angabe — MP — für „eigenhändig bestellen“ fällt das Wort: bestellen weg;
am Schlusse der Angaben ist hinter „X Adressen“ stalt des Punktes ein Komma
zu setzen und in neuer Zeile hinzuzufügen:
—CA — für „alle Adressen mitteilen“.
Ferner sind zu bezeichnen mit
Offen: die offen zu bestellenden Telegramme,
Tages: die während der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens
nicht zu bestellenden Telegramme,
Nachts: die auch während der Nacht zu bestellenden Telegramme.
5) Im 8 3, V die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten
im ersten Absah der 2. und 3. Saß, die sich auf den Namen der Bestimmungs-
Telegraphenanstalt beziehen, folgende veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeich-
nisses der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie
in Spalte 1 des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr ge-
öffneten Telegraphenanstalten. Im Auslaudsverkehr dürfen dem Namen der Tele-
graphenanstalt nur der Name des Bezirks oder des Landes oder auch beide folgen.
Ist der Name der Bestimmungsanstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis ver-
“*“