Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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öffentlicht, so hat der Absender die Adresse durch Angabe des Bestimmungslandes 
oder des Bezirks oder durch irgendeinen anderen, von ihm für die Leitung seines 
Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu ergänzen. Indes wird ein solches 
Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen. 
6) Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung: 
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen auf- 
hält, so muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen 
Empfängers „bei“, „durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende An- 
gabe stehen. 
7) Als 4. Absatz a. o. O. ist einzuschalten: 
Die in der Adresse mit der Bezeichnung,, post“-, „kelegraphen": oder „bahuhof- 
lagernd“ (vgl. unter VI versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus 
Zahlen oder eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche 
Telegramme werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen. 
8) Im 8 3, X fällt im Abs. 1 der letzte Satz weg. 
9) Im §9 3 erhält der Abs. XI. Telegramme unter Deckadresse betreffend, 
folgende veränderte Fassung: 
XI Jon der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, 
d. s. 
a) Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffent- 
lichten Tarife unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte 
gerichtet sind, um von dort aus an den wirklichen Empfänger weiter- 
telegraphiert zu werden; 
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die 
sich offenkundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme 
zu dem Zwecke befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen 
Gebühren zu entziehen, die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den 
eigentlichen Bestimmungsort — ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind. 
Liegt Grund zu der Annahme vor, daß ein Telegramm den Bestimmungen 
unter (a und b) zuwider befördert werden soll, so hat der Absender auf Verlangen 
nachzuweisen, daß der Text des Telegramms endgüllig für den in der Adresse be- 
zeichneten Empfänger bestimmt ist. 
Gehen Telegramme der unter c) bezeichneten Art aus dem Auslande ein, 
so werden sie von der Ankunftsanstalt angehalten. Eine Erstattung der Gebühren 
findet nicht statt. 
10) Im § 6, Wortzählung betreffend, ist im letzten Satz unter a) statt
	        
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