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17) Im § 11, aiiirnsemnsen betreffend, erhält der Abs. 1 folgende
veränderte“ Fassun
1 Der Absender eines —-e kann verlangen, daß ihm Tag und Stunde
der Bestellung des Telegramms sofort nach deren Ausführung telegraphisch oder
brieflich angezeigt werden. Wenn das Telegramm seiner endgültigen Bestimmung
mittels der Post zugeführt, postlagernd niedergelegt oder an irgendeine Mittelsperson
bestellt wird, so gibt die Empfangsanzeige Tag und Stunde der Uebergabe an die
Post oder der Aushändigung an die Miltelsperson an.
Handelt es sich um ein Seetelegramm an ein Schiff in Sec, so wird die
vorgenannte Anzeige von der Semaphorstation oder Küstenstation abgelassen und
gibt Tag sowie Stundec der Weiterbeförderung des Telegramms an das Schiff an.
18) Im § 13, Nachsendung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse
des ersten Absatzes unter V einzuschalten:
Die Nachsendung mit der Post erfolgt nach den Bestimmungen im § 16.
Telegramme, von denen eine Aussertigung mit der Post nachgesandt wird, sind in
gewöhnlicher Weise unbestellbar zu melden (s 20). Die ielegraphische Unbestell-
ivr erhält dann den Zusatz: „Mit Post nachgesandt“.
n 8 14, Vervielfältigung von Telegrammen betreffend, ist am Schlusse
des —9 l nachznnagcu
Beiden-msachku-EIstiängcrgerichtetenTclcqmmmcufindcllvaigcdcn
OrtdersuftellungbetreffendeZusäptyIoicVöric,BahnhoLMnrktusw.,hisctcrjedcr
Adresse oder, sofern sie sich auf mehrere hintereinander folgende Adressen zusammen
beziehen sollen, hinter der letzten anzugeben.
20) A. a. O. erhäll der Abs. III folgende veränderte Fassung:
III Ist ein zu vervielsältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet,
so erhält jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse; der
Vermerk „X Adressen“ oder — TMXX — wird weggelassen, es sei denn, daß der
Absender das Gegenteil verlangt hat. Dieses Verlangen muß durch den gebühren=
pflichtigen Zusah „sämtliche Adressen mitteilen“ oder — CIA ausgedrückt
werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht kommenden Eupfänger zu sehen ist.
21) Die 356 15 und 15 a sind hurch den nachstehenden § 15 zu ersetzen.
8 15.
A. Allgemeine Beslimmungen.
1 Seetelegramme sind Telegrammc, die mit Schiffen in Sec durch Vermittelung
der Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten